Auswirkungen der Unionsbürgerschaft


Schon von Anfang gab es die Idee, europäische Bürgerrechte für die Bürger der Mitgliedstaaten auf europäischer Ebene zu gewährleisten. Dies wurde mit dem Vertrag von Maastricht in Gang gesetzt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt. Die einzelnen Regelungen der Mitgliedstaaten sind demnach entscheidendes Kriterium für die Erlangung einer Unionsbürgerschaft. Es handelt sich also um eine von der nationalen Staatsangehörigkeit abgeleitete Bürgerschaft. Dadurch wird die Souveränität der Mitgliedstaaten gewahrt. Die Unionsbürgerschaft ist nicht als europäische Staatsbürgerschaft zu verstehen, sondern als Ergänzung zur nationalen Staatsbürgerschaft. Sie stellt einen Katalog von Rechten und Pflichten dar. Es ist möglich, ohne förmliches Vertragsänderungsverfahren Erweiterungen der Unionsbürgerschaft vorzunehmen. Es finden sich die spezifischen Unionsbürgerrechte seit Inkrafttreten des Lissabonner Vertrags nicht nur im AEUV, sondern auch in der rechtsverbindlichen Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Unionsbürgerliche Freizügigkeitsrecht

Jeder Unionsbürger besitzt das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Diese Vorschrift ist unmittelbar anwendbar und muss nicht erst durch Umsetzung Rechtsgültigkeit in den Mitgliedstaaten erlangen. Anwendung findet das ausschließlich auf Unionsbürger, so dass sich Drittstaatsangehörige nicht auf die unionsbürgerliche Freizügigkeit berufen können. Ein Eingriff in das Freizügigkeitsrecht stellt jede Maßnahme dar, die auf Beschränkung der Bewegungs- oder Aufenthaltsfreiheit gerichtet ist. Dies kann beispielsweise der Entzug eines Aufenthaltsrechts oder eine Ein- oder Ausreiseverweigerung darstellen. Rein hypothetische Beeinträchtigungen, wie eine drohende Freiheitsstrafe, stellen allerdings keinen Eingriff dar. Auf Rechtfertigungsebene entfaltet der Schrankenvorbehalt seine Bedeutung. Es wird Bezug zu den bereits bestehenden Beschränkungen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit genommen. Jede Einschränkung muss allerdings auch hier den Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen genügen. Die Einschränkung muss tatsächlich geeignet sein den angestrebten Zweck zu erfüllen, sowie erforderlich und angemessen sein. Das heißt die Nachteile, die die Maßnahme bewirkt, dürfen nicht außer Verhältnis zu den Vorteilen stehen und es darf kein gleich geeignetes aber milderes Mittel zur Verfügung stehen.

Diplomatischer und konsularischer Schutz der Unionsbürger

Jedem Unionsbürger steht im Hoheitsgebiet von Drittstaaten derselbe konsularische und diplomatische Schutz durch ein Mitgliedstaat zu, wie er dessen eigenen Staatsangehörigen garantiert ist, falls deren Heimatstaat im dritten Staat nicht vertreten ist. Bei völkerrechtswidriger Behandlung ist der diplomatische Schutzbereich eröffnet. Der konsularische Schutz hingegen dient der rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Unterstützung von Unionsbürgern, beispielsweise durch rechtlichen Beistand. Dabei werden etwa Hilfe bei Todesfällen, bei schweren Unfällen oder Erkrankungen und Hilfe bei Festnahmen oder Haft erfasst. Jeder Unionsbürger kann allerdings auch in den Ländern, in dem sein Heimatstaat vertreten ist, diplomatischen und konsularischen Schutz bei einem fremden Mitgliedstaat suchen, falls ein Fall besonderen Notfalls vorliegt und die Vertretung des Heimatstaates nicht rechtzeitig erreichbar ist. Da das Völkerrecht keine zwingende Unterscheidung zwischen natürlichen und juristischen Personen vornimmt, können auch juristische Personen mit Hauptsitz in einem Mitgliedstaat diplomatischen oder konsularischen Schutz erbieten. Jeder Mitgliedstaat musste zur Umsetzung mit jedem Drittstaat dergestalt eine Vereinbarung treffen, dass auch fremde Staatsangehörige geschützt werden können. Das Völkerrecht sieht nämlich nur das Recht zum Schutz eigener Staatsangehöriger vor.

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