Die europäische Warenverkehrsfreiheit


Die Warenverkehrsfreiheit ist eine Marktfreiheit der europäischen Union, welches den Bürgern primärrechtlich, also direkt aus einem der Verträge, zugesichert wird. Die Warenverkehrsfreiheit dient dabei der freien Zirkulation der Waren auf dem europäischen Binnenmarkt. Unter einer Ware versteht man alle Erzeugnisse mit Geldwert, die Gegenstand von Handelsgeschäften sein können, also alle bewegliche Güter sowie elektrischer Strom und Datenträger aller Art. Nicht hingegen Software als solche, die Zahlungsmittel und als Besonderheit das Kriegsmaterial wie gepanzerte Fahrzeuge und militärische Handfeuerwaffen, da dieses nach vielen Vorschriften nicht frei gehandelt werden dürfen, sondern oftmals unter Zustimmungsvorbehalt der Regierungen stehen.

Dabei sind besonders mengenmäßige Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen verboten. Das bedeutet, dass es keine absoluten Einfuhr- und Ausfuhrverbote geben darf und dass auch keine Quoten gebildet werden dürfen, die den Import oder den Export regeln und beschränken dürfen. Außerdem sind Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen verboten. Diese Maßnahmen können alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften darstellen, sowie Verwaltungsakte der Behörden sein, durch die die Importwaren oder die Exportgüter gegenüber dem Absatz inländischer Waren verhindert, erschwert, verteuert oder sonst benachteiligt werden. Als vielfältige Beispiele sind hier alle Sicherheits-, Preis-, Etikettierungs-, Gesundheits-, Verbraucherschutz-, Produktions-, Genehmigungs- und Werbevorschriften genannt. Als Ziel des Ganzen soll der ausländische Mitbewerber im freien Binnenmarkt der Europäischen Union keine Wettbewerbsnachteile haben und ihm soll der Marktzugang keinesfalls erschwert werden. Der Europäische Gerichtshof ging in einigen Urteilen zu dieser Warenverkehrsfreiheit näher auf diese ein und sagte, dass ein Eingriff alle Maßnahmen sein können die geeignet sind den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten unmittelbar oder mittelbar einzuschränken, wobei eine Spürbarkeit nicht erforderlich ist. Später in einem Fall aus Frankreich stellte der Gerichtshof zwei Kategorien auf. Einerseits die Verkaufsmodalitäten, die eigentlich ein Fall des Lauterkeitsrechts sein sollen und nur unter bestimmten Umständen die Warenverkehrsfreiheit betreffen und andererseits die Produktgestaltung, welche immer ein Fall der Bestimmungen über die Warenverkehrsfreiheit sein soll. Das sind Vorschriften über die Bezeichnung, über die Maße und das Gewicht, sowie über die Verpackung, die Aufmachung und die Etikettierung. Diese sind wie bereits beschrieben grundsätzlich verboten aber unter einem Rechtfertigungstatbestand gestellt. Liegt dieser vor, so ist die Beschränkung ausnahmsweise erlaubt. Inzwischen hat sich der Europäische Gerichtshof übrigens teilweise wieder von den Kriterien getrennt und ein weiteres Überkriterium aufgestellt, den sogenannte freie Marktzugang.

Den Bestimmungen der Warenverkehrsfreiheit stehen die Einfuhr-, die Ausfuhr- und die Durchfuhrverbote oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, von Tieren oder von Pflanzen erlassen wurden. Somit können alle gesundheitsgefährdenden Gegenstände, sowie das Material mit dem Straftaten begangen werden können Einfuhr. Und Ausfuhrmäßig verboten werden. Auch der Artenschutz ist hierbei wieder ein Aspekt, bei dem die Flora und die Fauna erhalten bleiben soll. Nach diesen Vorschriften sind beispielsweise die Kennzeichnungspflicht von Konservierungsstoffen, die kurzeitigen Einfuhrverbote von tierischen Erzeugnissen wegen einer Pandemiegefahr oder das Werbeverbot von Tabakwaren erlaubt.

Außerdem sind die Bestimmungen zum Schutze des nationalen Kulturguts von künstlerischem, von geschichtlichem oder von archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Dabei handelt es sich um die Ausfuhr von Kunstwerken oder auch von Steinen in Griechenland, die in den zahlreichen Sehenswürdigkeiten liegen und keinesfalls mitgenommen und ausgeführt werden dürfen.

Unter das gewerbliche Eigentum fallen alle Schutzrechte, wie die Patente und die Marken sowie die sonstigen Leistungsschutzrechte. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. Die äußerste Grenze ist das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Diese kann tangiert sein, wenn eine systematische Kontrolle von Waren gefordert wird, wenn es auch eine Stichprobenkontrolle tun würde.

Probleme in diesem Zusammenhang bereiten immer noch die Gebiete die nicht durch Europäisches Recht harmonisiert wurden. Hier hilft nur die gegenseitige Anerkennung, sowie die strikte Beachtung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, auch wenn diese an Fragen wie der Einordnung von Waren unter Arzneimitteln oder Kosmetika ihre Grenzen findet, in der Praxis aber eine hohe Bedeutung erlangt hat. Hier hilft über kurz oder lang nur ein Regelungsakt aus Brüssel, sei es eine Empfehlung, eine Richtlinie oder sogar eine Verordnung.

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