Die Martfreiheiten in der Europäischen Union


Die Europäische Union dient vor allem dem freien Binnenmarkt. Das bedeutet, dass die Waren frei und ohne Beschränkungen innerhalb der Europäischen Union fließen und zirkulieren können. Schon das Schengener Abkommen Anfang der 90er Jahre des 20. Jahrhunderts ermöglichte, dass die Bürger frei innerhalb der Europäischen Union reisen durften ohne einen Pass an einer Grenze vorzeigen zu müssen. Dem folgte die Zollunion mit der Abschaffung der Binnenzölle. Der Zoll muss nun vielmehr entrichtet werden, wenn man in die Europäische Union einreist oder Waren einführt. Das hatte für die Zollverwaltungen die Folge, dass sie sich nun vielmehr an den Flughäfen und an den Häfen konzentrieren musste und sich auch neuen Aufgaben zuwenden musste, wie die Bekämpfung der Schwarzarbeit oder auch die Bekämpfung von Missbrauch von Patenten und von Markenrechten, sowie die sonstigen Leistungsschutzrechten und natürlich auch dem Artenschutz, wenn sie verhindern, dass die Tiere oder die tierische Produkte in das Land kommen, deren Einfuhr verboten ist.

Durch die sowohl im Vertrag über die Europäischen Union und besonders im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten Marktfreieheiten schützt die Europäische Union den Betrieb auf dem Binnenmarkt. Vier Marktfreiheiten dienen einzig und allein dieser Zielerfüllung.

Die erste davon ist die Warenverkehrsfreiheit, deren Aufgabe es ist, das Waren, also alle beweglichen Güter, sowie elektrischen Strom und Datenträger frei innerhalb der Union zirkulieren können. Es ist also erlaubt, wenn deutsche Stromkonzerne ihren Strom in andere Mitgliedsländer transportieren und im Gegenzug auch, dass sie Energiekapazitäten aus anderen Mitgliedsstaaten, wie aus Tschechien und aus Frankreich einkaufen. Verboten sind dabei alle mengenmäßigen Beschränkungen sowie die Maßnahmen, die eine gleiche Wirkung wie beispielsweise eine mengenmäßige Beschränkung entfalten. Welche diese sein können und unter welchen Möglichkeiten diese gerechtfertigt sein können, wird in einem eigenen Artikel zur Warenverkehrsfreiheit genauer beschrieben.

Die zweite Marktfreiheit, die früher auch unter dem Ausdruck der europäischen Grundfreiheiten bekannt waren, ist die Personenverkehrsfreiheit. Diese spaltet sich auf in die Niederlassungsfreiheit von Unternehmern und ihren Unternehmen und der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Während erstere schützt, dass Unternehmer in jedem Staat der europäischen Union Zweitniederlassungen gründen, sowie Tochtergesellschaften firmieren lassen können, sichert die Arbeitnehmerfreizügigkeit den Arbeitnehmern aus der Union ihr Recht zu auch innerhalb der Union tätig zu werden. Einer spanischen Verkäuferin oder einem italienischen Koch muss es also erlaubt sein auch in einem anderen Staat der Union tätig zu werden. Gerade Nationen mit großer Arbeitslosigkeit von der gerade in Spanien und in Griechenland auch die jüngere Generation betroffen ist profitieren davon, da junge Arbeitskräfte in andere Länder gehen können ohne dort Gastarbeiterstatus zu haben. Die Austauschprogramme sollen darüber hinaus die Mobilität junger Arbeitskräfte fördern. Auch Deutsche Arbeitnehmer unter dreißig sollen die Möglichkeit erhalten in anderen Staaten zumindest auf Zeit zu arbeiten, so den Blick zu weiten und ein Gefühl für das Europäische zu bekommen.

Eine weitere Marktfreiheit ist die Dienstleistungsfreiheit, die besonders von der Niederlassungsfreiheit abzugrenzen ist. Während die Dienstleistungsfreiheit die vorübergehende Diensterbringung in einem anderen Unionsstaat als den eigentlichen Firmensitz regelt, gewährt die Niederlassungsfreiheit das Recht dort Tochtergesellschaften zum dauerhaften Verbleib ohne Einschränkungen gründen zu können. Die Dienstleistungsfreiheit gibt den Unternehmen und auch den freien Mitarbeitern die Möglichkeit ihre Dienste zumindest zeitweise im europäischen Ausland zu erbringen. Das bedeutet, dass es dem Elektroinstallationsmeister aus dem Berchtesgadener Land möglich ist seine Dienstleistungen auch über der österreichischen Grenze anzubieten, beispielsweise in dem er dort Anzeigen in einer Zeitung oder in einem Verbrauchermagazin anbietet und diese Dienstleistungen dann auch ohne Beschränkungen zu erbringen. Im Gegenzug müssen die Deutschen aber auch tschechische und polnische Baufirmen in Deutschland akzeptieren. Vor allem dann, wenn ihre Tätigkeit sich auf Ausschreibungen begründet, bei denen sie das beste Angebot abgegeben haben.

Die letzte Marktfreiheit ist die Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs. Bei diesem muss es möglich sein, dass ein Deutscher sein Geld in andere Staaten der Europäischen Union zur Bezahlung schuldrechtlicher Verpflichtungen überweisen kann und das man überall in der Union ohne Probleme Geld an Geldautomaten abheben kann. Außerdem, dass man sein Geld zur Vermögensverwaltung nicht zwingend im Heimatland investieren muss, sondern dieses auch in die Investitionen stecken kann, die im europäischen Ausland liegen.

Über diese Marktfreiheiten wacht die Europäische Kommission als „Motor der Union“ und natürlich der Europäische Gerichtshof, als höchstes deutsches Gericht. Insbesondere das Vertragsverletzungsverfahren, eine Verfahrensart vor dem Europäischen Gerichtshof, ist dafür gedacht, dass solche Verstöße verfolgt und die Verletzungen abgestellt werden können.

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