Die Dienstleistungsfreiheit als Marktfreiheit der Europäischen Union


Die Dienstleistungsfreiheit ist eine Marktfreiheit der europäischen Union, welche den Bürgern primärrechtlich, also direkt aus einem der Verträge zugesichert wird. Die Dienstleistungsfreiheit dient der Gestattung, dass Personen in ihrem wirtschaftlichen Betätigungsfeld auf dem europäischen Binnenmarkt ihre Dienste frei auch in andere Mitgliedsstaaten erbringen dürfen.

Die Dienstleistungsfreiheit ist besonders von der Niederlassungsfreiheit abzugrenzen. Während die Dienstleistungsfreiheit die vorübergehende Diensterbringung in einem anderen Unionsstaat als den eigentlichen Firmensitz regelt, gewährt die Niederlassungsfreiheit das Recht dort Tochtergesellschaften zum dauerhaften Verbleib ohne Einschränkungen gründen zu können. Die Dienstleistungsfreiheit gibt den Unternehmen und auch den freien Mitarbeitern, sowie den Berufsträger der freien Berufe, wie den Ärzte, den Architekten oder den Rechtsanwälten die Möglichkeit ihre Dienste zumindest zeitweise im europäischen Ausland zu erbringen. Das bedeutet, dass es dem Elektroinstallationsmeister aus dem Berchtesgadener Land möglich ist seine Dienstleistungen auch über der österreichischen Grenze anzubieten, beispielsweise in dem er dort Anzeigen in einer Zeitung oder in einem Verbrauchermagazin anbietet und diese Dienstleistungen dann auch ohne Beschränkungen zu erbringen. Im Gegenzug müssen die Deutschen aber auch tschechische und polnische Baufirmen in Deutschland akzeptieren. Vor allem dann, wenn ihre Tätigkeit sich auf Ausschreibungen begründet, bei denen sie das beste Angebot abgegeben haben. Der dadurch entstehende Druck ist im freien Wettbewerb begründet. Das europäische Kartellrecht versucht dann als Zusatz zu verhindern, dass sich gerade in Ausschreibungen die Unternehmen miteinander verbinden oder gegenseitige Absprachen vornehmen, die dann den freien Wettbewerb wieder verhindern.

Kurz gesagt bedeutet die Dienstleistungsfreiheit die Möglichkeit gegen Entgelt gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten auf dem Binnenmarkt der Union ungehindert grenzüberschreitend anzubieten und auch nachzufragen. Sondervorschriften bestehen aber für die Verkehrsdienstleistungen, sowie für das Bank- und das Versicherungswesen und für die Telekommunikationsbranche. Ausgenommen sind außerdem Tätigkeiten, die eine hoheitliche Tätigkeit zum Gegenstand haben, wie die Berufe der Notare oder der Gerichtsvollzieher. Ein deutscher Notar darf also in Italien oder Schweden keine Beurkundungen vornehmen.

Eingeschränkt wird die Dienstleistungsfreiheit durch die Rechtfertigungsgründe des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Insbesondere durch die Gründe der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit oder der Gesundheit. Hier ist die Grenze die Verhältnismäßigkeit, aber auch das Diskriminierungsverbot und das Gebot der Nichtbehinderung von Unionsbürgern. Der Europäische Gerichthof erkannte aber auch eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit zum Zwecke des Schutzes der Dienstleistungsempfänger, zum Schutze des geistigen Eigentums, zum Schutz der Arbeitnehmer, zum Schutze der Meinungsfreiheit, sowie des kulturellen, geschichtlichen und archäologischen Erbes an.

Zur genaueren Darstellung wie die Dienstleistungsfreiheit ausgestaltet werden soll hat die Union auch eine Dienstleistungsrichtlinie erlassen, die von allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union umgesetzt werden musste und nun einen Mindeststandard sichert.

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