Umfang und Grenze der Freiheit des Kapitalverkehrs und Zahlungsverkehrs


Die Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs ist unmittelbar zwischen den Mitgliedstaaten, also auch zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern anwendbar und in Art. 63- 66 AEUV geregelt. Dieses Freiheitsprinzip ist für eine auf marktwirtschaftlichen Grundsätzen beruhende Entwicklung des Wirtschaftsverkehrs unbedingt von Nöten und eine notwendige Ergänzung der Waren- und Personenfreiheiten. Es muss nämlich auch die grenzüberschreitende Erbringung von Gegenleistungen möglich sein. Bei der Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs wird an den Sitz des Kapitals und nicht an die Staatsangehörigkeit des Inhabers angeknüpft.

Unter Kapitalverkehr versteht man die einseitige Wertübertragung zwischen zwei Staaten in Form von Sachkapital oder in Form von Geldkapital, die regelmäßig zugleich eine Vermögensanlage darstellt. Dabei wird auch der sogenannte Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter erfasst. Das sind zum Beispiel Schenkungen, Erbschaften oder Kapitaltransfers von Arbeitnehmern während ihres Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat. Für den Transfer von Banknoten ist dann die Zahlungsfreiheit einschlägig, wenn der Transfer der Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung dient, die einer Transaktion auf dem Gebiet des Waren- oder Dienstleistungsverkehrs entspringt. Oft entstehen aber Überschneidungen mit anderen Grundfreiheiten, vor allem mit der Niederlassungsfreiheit.

Anders als andere Grundfreiheiten enthält die Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit kein eigenständiges Diskriminierungsverbot. Eher kann von einem weit gefassten einheitlichen spezifischen Beschränkungsverbot gesprochen werden, welches Ungleichbehandlungen und andere Maßnahmen erfasst. Ein Eingriff stellt demnach jede innerstaatliche oder unionsrechtliche Maßnahme dar, die geeignet ist, den freien Kapitalverkehr illusorisch zu machen, also jede Maßnahme die den Zufluss, Abfluss und Durchfluss von Kapital auf Dauer oder zeitweise behindert, begrenzt oder völlig untersagt. Keinen Eingriff stellen allerdings Rahmenbedingungen für Kapitalverkehrsgeschäfte dar, wenn sie den Zugang zum Kapitalmarkt eines Mitgliedstaates nicht verschließen, also zum Beispiel Notarpflichten im Grundstücksverkehr. Ungleichbehandlungen können nach den Vorschriften von Art. 64 und 65 AEUV und mit zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein.

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