Bindung der Mitgliedstaaten an die Grundrechte der Europäischen Union


Die Grundrechte der Europäischen Union binden die Gewalten der EU bei ihren Entscheidungen und Handlungen. Das bedeutet, dass die Gesetze der EU-Organe, das Verwaltungshandeln der Behörden und die Urteile der EU-Gerichte mit den Grundrechten und Grundfreiheiten konform sein müssen. Aber nicht nur die Gewalten der Europäischen Union müssen sich an diese halten. Auch die Mitgliedsländer haben diese Grundrechte und Grundfreiheiten zu beachten und ihr Handeln an diesen zu messen, wenn sie Fälle bearbeiten, die Gemeinschaftsrecht zum Gegenstand heben. Das Bundesverfassungsgericht stellte in einer wichtigen Entscheidung vor einigen Jahren fest, dass die Europäische Union umfassenden Grundrechtsschutz gewährleistet und sie dieser nicht mehr in ihre Sachen hineinreden wird.

Die Europäische Union verpflichtet sich die Menschenrechte, Grundrechte und Grundfreiheiten zu achten, zu fördern und durchzusetzen. Insbesondere liegt der EU auch die Menschenrechtssituation in ihren Anrainerstaaten am Herzen, so dass sie dort unterstützt und fördert und wenn es notwendig ist auch mit militärischen Stabilisierungsoperationen, wie in Bosnien-Herzegowina, versucht Menschenrechte durchzusetzen und damit Frieden zu schaffen und zu sichern. Zur Förderung der Grundrechte, hat die EU eine Europäische Agentur für Grundrechte geschaffen.

Auf Ebene der Europäischen Union gibt es verschiedene Grundrechtsquellen. Zum einen den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) der einige Grundfreiheiten gewährleistet. Als Beispiele sind hier die folgenden zu nennen:
• Warenverkehrsfreiheit
• Arbeitnehmerfreizügigkeit
• Niederlassungsfreiheit
• Diskriminierungsverbot

Warenverkehrsfreiheit, bedeutet, dass Händler ohne Beschränkungen oder Binnenzölle zahlen zu müssen ihren Handel auf dem gesamten Gebiet der Europäischen Union betreiben können.
Arbeitnehmerfreizügigkeit ist das Recht überall in Europa arbeiten zu dürfen und auch demzufolge gerecht bezahlt zu werden, ohne Unterscheidung nach Herkunftsland.
Niederlassungsfreiheit bedeutet, dass jeder EU-Bürger überall in Europa wohnen darf, ohne ein Visum zu benötigen.

Das Diskriminierungsverbot verbietet alle Arten der Diskriminierung, sei es nach Alter, Rasse, Religion, Herkunft, Geschlecht oder Behinderung. Auch erlaubt dieses Diskriminierungsverbot, dass EU-Ausländer in Deutschland sich genauso wie Deutsche sich auf die sog. Deutschengrundrechte berufen können, während Nicht-EU-Ausländer lediglich auf die Allgemeine Handlungsfreiheit verwiesen werden, die allerdings relativ leicht einschränkbar ist.
Hervorgehoben ist die Möglichkeit der Unionsbürgerschaft, diese verleiht einem solchen Bürger einige wichtige Rechte.

Diese Unionsbürgerschaft ist direkt an eine Staatsbürgerschaft in einem der Mitgliedsländer der Europäischen Union gekoppelt und muss also nicht extra beantragt werden. Neben dem Recht auf Freizügigkeit innerhalb Europas hat jeder EU-Bürger während eines Aufenthaltes in einem Nicht-EU-Staat den Anspruch auf diplomatischen Schutz, wenn das eigene Land in diesem Land keine Außenstelle, also keine Botschaft oder kein Konsulat hat. Freizügigkeit selbst bedeutet, überall sich aufhalten zu dürfen und ungehindert ohne Grenzen durch die EU reisen zu dürfen. Dieses Recht wurde erstmals im Schengener Abkommen von 1992 beschlossen, mit diesem Abkommen entfielen die Grenzkontrollen in Kontinentaleuropa. Außerdem hat jeder EU-Bürger das Recht das Europäische Parlament zu wählen und falls er im EU-Ausland wohnt, die Möglichkeit dort bei Kommunalwahlen seine Stimme abzugeben und so kommunal mitzubestimmen, was in seinem Wohnumfeld geschieht.

Zuletzt eröffnet die Unionsbürgerschaft die Möglichkeit sich mit Petitionen an das Europäische Parlament oder an den Bürgerbeauftragten der Europäischen Union zu wenden, um deutlich zu machen wenn einem irgendwas nicht passt und andere Stellen wie Behörden nicht zufriedenstellend arbeiten.

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