Die Bindung der Staaten der Europäischen Union an die Grundrechte der Europäischen Union


Alle Staaten der Europäischen Union haben sowohl den Vertrag zur Gründung der Europäischen Union (EGV, neu: Vertrag über die Arbeitsweise der EU) und den Vertrag von Lissabon, der auf die Charta der EU-Grundrechte verweist ratifiziert, das bedeutet sie erkennen diese Verträge an und müssen sich an diese halten. Allerdings hat die Charta der Grundrechte keine eigene Rechtskraft, sondern nur über den Vertrag von Lissabon.

Halten sich Mitgliedsstaaten nicht an diese Grundrechte, so drohen ihnen Konsequenzen bis hin zum Ruhen der Mitgliedschaftsrechte. Dies kam allerdings noch nicht vor.
Allerdings ist die Grundrechts- und Menschenrechtssituation Streitpunkt bei Ländern, die im Gespräch für eine Mitgliedschaft in der EU sind. Denn in diesen Ländern muss zum Beitrittszeitpunkt sicher gewährleistet sein, dass die Grundrechte und Grundfreiheiten durchgesetzt werden können und auch strikt eingehalten werden. Gerade die Justizgrundrechte sind hierbei oft Streitthema. Auch ist der Allgemeine Gleichheitssatz und das Diskriminierungsverbot nicht in jedem potentiellem Beitrittsland in der Realität verwirklicht, so dass es noch einige Zeit bedarf bis diese Länder dann beitreten können.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel