Beteiligung an Gewinn und Verlust in einer Kommanditgesellschaft


Zu Abschuss jedes Geschäftsjahres erstellen die Gesellschafter einen Jahresabschluss. Das Geschäftsjahr wird im Gesellschaftsvertrag definiert. Regelmäßig ist es identisch mit dem Kalenderjahr, das muss jedoch nicht notwendigerweise so sein. In der Bilanz werden Einnahmen und Ausgaben der KG verrechnet. Dadurch wird festgestellt, ob in dem entsprechenden Geschäftsjahr ein Gewinn oder ein Verlust erwirtschaftet wurde.

Der Anteil jedes einzelnen Gesellschafters am Gewinn beziehungsweise am Verlust der Gesellschaft beträgt vier Prozent seines Kapitalanteils an der KG. Reicht der Jahresgewinn hierzu nicht aus, so bestimmen sich die Anteile nach einem entsprechend niedrigeren Satz. Bei der Berechnung des einem Gesellschafter zukommenden Gewinnanteils werden Leistungen, die der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs als Einlage gemacht hat, nach dem Verhältnis der seit der Leistung abgelaufenen Zeit berücksichtigt. Hat der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs Geld von seinen Kapitalanteil entnommen, so werden die entnommenen Beträge nach dem Verhältnis der bis zur Entnahme abgelaufenen Zeit berücksichtigt. Dieser entsprechende Anteil am Gewinn oder Verlust wird dem Kapitalanteil jedes einzelnen Komplementärs gutgeschrieben. Der Gewinnanteil eines Kommanditisten wird dessen Kapitalanteil nur gutgeschrieben, falls er seine Einlage noch nicht erbracht hat. Selbst dann wird allerdings nur bis zur Höhe der Einlage gutgeschrieben. Ist die Einlage komplett erbracht, wird der Gewinn dem Kommanditisten ausgezahlt. Bleibt nach dieser Verteilung noch immer ein Teil des Gewinns übrig, dann wird er, ebenso wie der Verlust des Geschäftsjahres, falls eine explizite Regelung fehlt, in einem den Umständen nach angemessenen Verhältnis der Anteile unter den Gesellschaftern verteilt. Ein Kommanditist wird jedoch nur bis zur Höhe seiner Einlage am Verlust beteiligt. Ist die Einlage vollständig erbracht, muss er den Verlust gar nicht mehr mittragen.

Jeder Komplementär ist berechtigt, aus der Gesellschaftskasse Geld bis zum Betrag von vier Prozent seines für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalanteils zu seinen Lasten zu entnehmen und, soweit es keinen offenbaren Schaden für die Gesellschaft bedeutet, auch die Auszahlung seines den bezeichneten Betrag übersteigenden Anteils am Gewinn des letzten Jahres zu verlangen. Das gilt nicht für einen Kommanditisten. Dieser hat nur Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns. Selbst die kann er nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert werden würde.

Die Regelungen über die Gewinn- und Verlustverteilung sind nicht zwingend. Es können im Gesellschaftsvertrag also abweichende Bestimmungen vereinbart werden.

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