Was ist eine Kommanditgesellschaft und wie wird sie gegründet?


Die Kommanditgesellschaft ist eine Personengesellschaft des bürgerlichen Rechts. Eine KG unterscheidet sich schon in grundsätzlichen Dingen von anderen Personengesellschaften. In den anderen Gesellschaftsformen der Personengesellschaften, wie zum Beispiel der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der offenen Handelsgesellschaft sind alle Gesellschafter mehr oder weniger gleichberechtigt miteinander verknüpft. Bei einer KG ist dies anders. Die KG besteht aus mindestens einem Komplementär und einem oder mehreren Kommanditisten. Der Komplementär ist im Prinzip der Kern der Gesellschaft. Er haftet persönlich mit seinem privaten Vermögen für alle Gesellschafsverbindlichkeiten. Dafür hat er, zumindest nach den gesetzlichen Vorgaben, allein die Befugnis, Geschäfte mit Wirkung für und gegen die Gesellschaft abzuschließen. Er hat sozusagen alleine die Geschäftsführungsbefugnis.

Der Kommanditist hingegen ist nur mit seiner Einlage an der Gesellschaft beteiligt. Das heißt, dass er mit einer bestimmten Menge Geld, also Kapital, an der Gesellschaft beteiligt ist. Dies hat schon starke parallelen zur Kapitalgesellschaft, da hier die Gesellschafter ebenfalls nur durch Kapital an der Gesellschaft beteiligt sind. Der Kommanditist ist reiner Teilhaber an der Gesellschaft, er kann also keine Geschäfte abschließen, die die Gesellschaft verpflichten würden. Dies ist der gesetzlich vorgesehene „Normalfall“, es kann hiervon auch durch vertragliche Vereinbarung abgewichen werden. Für den Kommanditist bedeutet diese Teilhaberschaft an der KG, dass er sein Haftungsrisiko auf seine Stammeinlage begrenzen kann. Sein privates Vermögen bleibt vor dem Zugriff der Gläubiger der Gesellschaft geschützt.

Eine in Deutschland häufig auftretende Form der KG ist die GmbH & Co. KG. Dies mag vom Namen her eine Mischform sein, rein rechtlich betrachtet handelt es sich hierbei jedoch um eine KG. Der Unterschied zur „normalen“ KG ist jedoch, dass der einzige voll haftende Gesellschafter, der Komplementär, in diesem Falle eine GmbH ist, die nur mit ihrem Stammkapital haftet. Damit ist diese KG haftungsbeschränkt. Die Kommanditisten haften nur mit ihrer Stammeinlage und die GmbH als voll und unbeschränkt haftende Komplementärin haftet ebenfalls beschränkt. Damit hier keine Möglichkeit der Täuschung entstehen kann, müssen solche KGs den entsprechenden Zusatz „GmbH & Co.“ Tragen. Ansonsten könnte hier der Anschein erweckt werden, mit einer unbeschränkt haftenden Gesellschaft zu kontraktieren.

Die Gründung einer KG erfolgt durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, der nicht formbedürftig ist. Damit die Gesellschaft Dritten gegenüber auch handlungsfähig ist, muss sie entweder in das Handelsregister eingetragen werden, oder ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen. Für die beschränkt haftenden Kommanditisten gibt es keine Mindesteinlage, mit der sie an der Gesellschaft und damit der Haftung beteiligte sein müssen. Dies ist dadurch begründet, dass hier mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden ist, der die Gläubiger soweit schützen sollte. Die Besonderheit ist hier, dass die Höhe der Stammeinlage der einzelnen Kommanditisten in das Handelsregister mit eingetragen werden muss.

Die Kommanditgesellschaft ist per se Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches und kann damit auch eine Firma führen, also einen Namen unter der sie im Geschäftsverkehr handeln kann.

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