Gründung einer Kommanditgesellschaft


Die Kommanditgesellschaft, kurz KG, ist eine Sonderform der offenen Handelsgesellschaft. Sie ist eine beliebte Gesellschaftsform, weil sie einfach zu gründen ist und sich insbesondere dadurch auszeichnet, dass zu ihrer Gründung, anders als etwa bei der GmbH, kein vorgeschriebenes Mindestkapital erforderlich ist und sich trotzdem für einen Teil der Gesellschafter die Haftung begrenzen lässt. Dies macht sie gerade für Unternehmer mit geringem Startkapital reizvoll.

Gemeinsam verfolgter Zweck

Eine KG besteht immer aus mehreren Gesellschaftern. Diese schließen sich zusammen, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Dieser Zweck kann in nahezu allem bestehen, solange er nicht gegen gesetzliche Verbote verstößt. Er muss jedoch immer auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet sein. Mögliche, gemeinsam verfolgte Zwecke sind also zum Beispiel der Betrieb einer Kfz-Werkstatt, der Verkauf von Sportartikeln oder die Herstellung von Kosmetikartikeln. Die Gründung einer Bande zum gemeinsamen Drucken und Inverkehrbringen von Falschgeld beispielsweise ist kein geeigneter Zweck für die Gründung einer KG, weil er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Die gemeinsame Verfolgung eines bestimmten Zweckes hat den Vorteil, dass sowohl das zur Verfügung stehende Know-How als auch die Leistungsfähigkeit in einer Gruppe größer ist, und dass die Erfolgschancen so deutlich höher sind.

Abschluss eines Gesellschaftsvertrages

Zur Gründung einer KG ist ein Gesellschaftsvertrag erforderlich. Dieser erfordert allerdings keine besondere Form, insbesondere muss er nicht schriftlich abgeschlossen werden. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten und Beweisschwierigkeiten wird die Schriftform trotzdem in den meisten Fällen gewählt. In einem Gesellschaftsvertrag sollte zunächst festgelegt werden, dass es sich bei der zu gründenden Gesellschaft um eine KG handeln soll. Aus dem Vertrag müssen sich die Gesellschafter ergeben, und welche Leistungen sie zur Erreichung des gemeinsam verfolgten Zwecks erbringen sollen. Derartige Leistungen können einmalige oder fortlaufende Geldzahlungen, die Überlassung von Gegenständen oder auch einfach die Erbringung von Arbeitsleistungen sein. Wichtig ist, dass sich genau ergibt, wer seine Leistungen als Komplementär und wer als Kommanditist erbringt. Weiterhin geregelt werden müssen der Name der Gesellschaft und ihr Sitz. Es können außerdem Regelungen getroffen werden über Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, Gewinn- und Verlustverteilung, Wettbewerbsverbote, den Ausschluss von Gesellschaftern und deren Entschädigung.

Handelsregistereintrag

Sobald die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, entsteht die KG im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern. Im Außenverhältnis, also gegenüber Dritten ist allerdings noch ein Eintrag ins Handelsregister erforderlich. Die Eintragung erfolgt auf Antrag der Gesellschafter. Zuständig ist das Amtsgericht in dem Ort, in dem die KG ihren Sitz hat. Es prüft, ob der Antrag richtig gestellt wurde, ob der Anmeldende berechtigt ist, einen derartigen Antrag zu stellen, ob die angegebenen Tatsachen grundsätzlich eintragungsfähig sind und ob sie tatsächlich richtig sind. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt die Eintragung und Bekanntmachung. Ausnahmsweise entsteht die KG mit Wirkung gegenüber Dritten schon vor der Eintragung, nämlich wenn mit Zustimmung aller Gesellschafter die KG bereits vorher ihre Geschäfte aufnimmt.

Fehlerhafte Gesellschaft

Von einer fehlerhaften Gesellschaft spricht man, wenn der Gesellschaftsvertrag zur Gründung nichtig ist, die Gesellschaft aber bereits in Vollzug gesetzt wurde. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich erst einige Zeit nach Abschluss des Vertrages herausstellt, dass ein Gesellschafter unerkannt geisteskrank ist, also nicht geschäftsfähig ist und deshalb keinen solchen Vertrag abschließen kann. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen wäre der Gesellschaftsvertrag nichtig, die Gesellschaft also nicht entstanden. Diese Lösung würde jedoch zu kaum zu bewältigenden Problemen in der Rückabwicklung zwischen den Gesellschaftern einerseits aber auch mit Geschäftspartnern der Gesellschaft andererseits führen. Deshalb ist in Fällen eines nichtigen Gesellschaftsvertrages die Gesellschaft nicht auch nichtig. Sie ist trotzdem wirksam zustande gekommen, sie ist lediglich fehlerhaft. Diese Fehlerhaftigkeit berechtigt die Gesellschafter dazu, die Gesellschaft mit Wirkung für die Zukunft zu beenden, rückwirkende Folgen ergeben sich jedoch nicht.

Kaufmannseigenschaft

Sowohl die KG als auch ihre Komplementäre erlangen die Kaufmannseigenschaft. Ihnen werden besondere Rechte und Pflichten auferlegt, etwa die Buchführung, Bilanzierung oder das Führen einer Firma. Anderseits werden aber vor allem die Regeln über Handelsgeschäfte auf sie angewendet.

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