Entstehung und Beendigung der GmbH & Co. KG


Die GmbH & Co. KG ist eine besondere Form der Kommanditgesellschaft. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass der Komplementär der KG, also der persönlich haftende Gesellschafter, eine GmbH ist. Die Kommanditisten der KG sind zugleich häufig auch Gesellschafter der GmbH. Eine notwendige Voraussetzung ist es allerdings nicht. Die GmbH als einzige Kom-plementärin der KG haftet als einzige in unbeschränkter Höhe für die Verbindlichkeiten der KG. Das Haftungsvolumen der GmbH selbst ist allerdings beschränkt. Dadurch lässt sich in-direkt auch die Haftung der KG beschränken. Diese Konstruktion wurde entwickelt, weil die KG damals steuerliche Vorteile gegenüber einer GmbH hatte. Auch wenn die GmbH & Co. KG im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, ist ihre Zulässigkeit mittlerweile allseits anerkannt. Obwohl die GmbH als einziger Komplementär eine Kapitalgesellschaft ist, bleibt die GmbH & Co. KG eine Personengesellschaft.

Geschäftsführung und Vertretung

Zur Geschäftsführung und Vertretung einer KG sind der oder die Komplementäre berufen. Das ist bei einer GmbH & Co. KG also die GmbH. Da diese selbst eine Gesellschaft ist, wird sie ebenfalls durch einen Geschäftsführer vertreten. Dieser lenkt faktisch somit auch die Ge-schäfte der GmbH & Co. KG. Da für eine GmbH nicht das Prinzip der Selbstorganschaft gilt, sondern auch Nichtgesellschafter Geschäftsführer werden können, kann ein Kommanditist diese Rolle einnehmen. So besteht bei der GmbH & Co. KG die Möglichkeit, dass ausnahmsweise ein Kommanditist mit der Geschäftsführung der KG betraut ist. Das führt im Umkehrschluss dann allerdings auch dazu, dass für ihn die gleichen Wettbewerbsverbote wie für Komplementäre gelten, er sich also nicht an Konkurrenzunternehmen beteiligen darf. Das gleiche, gilt für alle anderen Kommanditisten, die gleichzeitig Gesellschafter der Komple-mentär-GmbH sind.

Firma der GmbH & Co. KG

Die Firma ist die Bezeichnung, unter der Ein Unternehmen ins Handelsregister eingetragen ist und unter dem es auch seine Geschäfte betreibt. In der Firma müssen explizit die Bezeichnun-gen GmbH und KG vorkommen, und zwar in eben dieser Reihenfolge. Dies dient dem Gläu-bigerschutz. Dritte müssen erkennen können, dass es sich um eine KG handelt und dass der Komplementär eine haftungsbeschränkte Gesellschaft ist.

Beendigung der Gesellschaft

Die Beendigung erfolgt wie bei einer normalen KG. Mögliche Auflösungsgründe sind etwa ein Gesellschafterbeschluss, eine Auflösungsklage, Zeitablauf oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über die KG. Letzteres muss nicht zwangsläufig auch eine Insolvenz der Komplementär-GmbH bedeuten. Anders als bei den übrigen Personengesellschaften ist bei der GmbH & Co. KG nämlich nicht erst bei Zahlungsunfähigkeit sondern bereits bei Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.

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