Die Haftung eines Kommanditisten


In einer Kommanditgesellschaft haften die Gesellschafter akzessorisch neben der Gesellschaft für deren Verbindlichkeiten. Das betrifft sowohl die Komplementäre als auch die Kommanditisten. Während ein Komplementär immer unbegrenzt persönlich haftet, kann die Höhe der Haftung des Kommanditisten je nach der Situation deutlich unterschiedlich ausfallen.

Vor der Eintragung ins Handelsregister

Vor der Eintragung ins Handelsregister haftet der Kommanditist wie ein Komplementär, also unbeschränkt, wenn er der Aufnahme der Geschäfte zugestimmt hat. Das dient dem Gläubigerschutz. Geschäftspartner der KG können sonst nicht erkennen, dass der angehende Kommanditist nur beschränkt haften soll. Dementsprechend genügt es allerdings, den Gläubiger über diesen Umstand in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall ist er nicht mehr schützenswert, dem Kommanditisten wird die Haftungsbeschränkung gewährt. Wegen diesen bedeutenden Folgen muss der Geschäftspartner ausdrücklich auf die Haftungsbeschränkung des entsprechenden Kommanditisten hingewiesen werden. Die bloße Bezeichnung der Gesellschaft reicht dafür nicht.

Nach der Eintragung ins Handelsregister

Nach der ordnungsgemäßen Eintragung ins Handelsregister ist die Haftung des Kommanditisten wirksam auf den Betrag seiner Einlage beschränkt. Diese Höhe wird im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Die Haftung ist komplett ausgeschlossen, soweit diese Einlage bereits erbracht ist. Wird also beispielsweise bei einer KG für einen Kommanditisten eine Einlage von 30.000 Euro vereinbart, dann haftet er auch nur in dieser Höhe für Gesellschaftsverbindlichkeiten. Hat er von dieser Einlage bereits 10.000 Euro an die Gesellschaft gezahlt, dann haftet er Dritten gegenüber nur noch in Höhe von 20.000 Euro. Sobald er auch diese an die KG gezahlt hat, ist die Haftung komplett ausgeschlossen.

Wiederaufleben der Haftung

Die Haftung des Kommanditisten ist nur ausgeschlossen, soweit er seine Einlage erbracht hat. Folglich muss die Haftung aber wieder aufleben, sobald er sich seine Einlage, oder zumindest einen Teil davon wieder auszahlen lässt. Eine Rückzahlung ist jede Aufwendung an den Kommanditisten aus dem Gesellschaftsvermögen, für die der Gesellschaft im Gegenzug keine gleichwertige Gegenleistung erbracht wird. Hat ein Kommanditist also beispielsweise seine Einlage in Höhe von 50.000 Euro an die KG erbracht, lässt sich dann jedoch 20.000 Euro wieder zurückzahlen, dann lebt in eben dieser Höhe Dritten gegenüber wieder die persönliche Haftung des Kommanditisten auf. Gleiches gilt, wenn die geleistete Einlage objektiv nicht den veranschlagten Wert hat. Man spricht insoweit vom Kapitalaufbringungsprinzip. Ein Kommanditist übereignet beispielsweise der KG zur Erbringung seiner Einlage einen LKW, der nach Auffassung beider Seiten einen Wert von 15.000 Euro hat. Dies entspricht auch gleichzeitig der Höhe der Einlage. Bei einer genaueren Überprüfung stellt sich allerdings heraus, dass der LKW wegen diverser Mängel nur einen Wert von 2.000 Euro hat. Damit ist auch die Einlage nur in eben dieser Höhe erbracht. Für die übrigen 13.000 Euro müsste der Kommanditist Dritten gegenüber also wieder persönlich haften.

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