Die Haftung einer Kommanditgesellschaft und ihrer Gesellschafter


Haftung aus Rechtsgeschäften

Schließt eine Kommanditgesellschaft, vertreten durch einen oder mehrere berechtigte Komplementäre, einen Vertrag mit Dritten ab, so haftet die Gesellschaft für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten. Zur Gründung einer KG ist jedoch kein Mindestkapital erforderlich, das Gesellschaftsvermögen kann also denkbar gering ausfallen. Ein ausreichender Gläubigerschutz kann dadurch nicht gewährleistet werden. Deshalb haften die Gesellschafter für Gesellschaftsschulden neben der KG. Sie haften direkt und unmittelbar. Ein Gläubiger kann direkt Zahlung willkürlich von einem der Gesellschafter verlangen. Er muss sich nicht zuvor an die KG selbst halten. Die in Anspruch genommen Gesellschafter haben dann im Innenverhältnis gegenüber den übrigen Gesellschaftern einen Ausgleichsanspruch. Diesen müssen sie dann allerdings selbst gegen jeden einzeln geltend machen. Diese Form der Haftung wird als gesamtschuldnerische Haftung bezeichnet. Die Höhe, in der die einzelnen Komplementäre haften, lässt sich Dritten gegenüber nicht beschränken. Eine Beschränkung der Haftung einzelner Komplementäre im Innenverhältnis, also im Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern, ist allerdings sehr wohl möglich. Dadurch kann die Höhe von Ausgleichszahlungen, die ein Gesellschafter im Falle einer Haftung an die in Anspruch genommen übrigen Gesellschafter zahlen muss, begrenzt werden. Dies bewahrt ihn jedoch nicht davor, einem Dritten selbst für die KG haften zu müssen. Die Haftungsbeschränkung entfaltet dann erst bei der Höhe des Ausgleichsanspruch, der ihm zusteht, Bedeutung. Die Haftung der Kommanditisten lässt sich im Gegensatz dazu auch Dritten gegenüber beschränken. Voraussetzung dafür ist allerdings eine wirksame Eintragung ins Handelsregister. Die Haftung ist dann auf die Höhe der sogenannten Einlage des Kommanditisten beschränkt. Hat er diese Einlage an die KG bereits erbracht, so ist er von der Haftung auch Dritten gegenüber komplett ausgeschlossen.

Haftung aus Schadenersatzansprüchen

Entsteht einem Dritten durch ein Verhalten eines zur Geschäftsführung berechtigten Gesellschafters einer KG ein Schaden, sei dies durch Vertragsbruch oder durch sonstige unerlaubte Handlungen, so steht diesem Dritten auch ein Schadenersatzanspruch gegenüber der KG zu. Sämtliche Gesellschafter haften dann genau wie bei vertraglichen Ansprüchen auch neben der KG für diesen Anspruch. Veranlasst der zur Geschäftsführung berechtigte Gesellschafter diesen Schaden jedoch besonders fahrlässig oder sogar vorsätzlich, so kann den übrigen Gesellschaftern wiederum ein Schadenersatzanspruch ihm gegenüber zustehen. Dieser entfaltet jedoch nur im Innenverhältnis und mit Hinblick auf die Ausgleichsansprüche Wirkung. Der Verständlichkeit halber folgendes Beispiel: Eine KG hat die drei Komplementäre A, B und C. Der Kommanditist K hat seine Einlage bereits erbracht. Er ist deshalb von der Haftung ausgeschlossen und wird im Beispiel außer Acht gelassen. C verursacht durch ein vorsätzliches Fehlverhalten dem Dritten D einen Schaden in Höhe von 6.000 Euro. D nimmt A für die KG auf Zahlung in Anspruch. Dieser hat nun gegen B und C jeweils einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 2.000 Euro. Da A jedoch selbst auch einen Anteil in Höhe von 2.000 Euro tragen muss, ist dies ein ihm entstandener Schaden, für den das absichtliche Fehlverhalten des C verantwortlich ist. Er kann deshalb von C Schadenersatz für diese 2.000 Euro verlangen. C muss dem A dann 4.000 Euro zahlen. Der Ausgleichsanspruch, den B dem A zahlen muss, ist auch für den B ein Schaden in Höhe von 2.000 Euro. Er kann deshalb von C ebenfalls in dieser Höhe verlangen. So muss C dann im Innenverhältnis die gesamte Zahlung übernehmen.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel