Die Haftung ein- und austretender Gesellschafter in einer Kommanditgesellschaft


Tritt ein Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft bei, so haftet er für alle Verbindlichkeiten des Unternehmens, insbesondere auch für solche, die bereits vor seinem Eintritt entstanden sind. Ein neuer Komplementär haftet in unbegrenzter Höhe, ein Kommanditist bis zur Höhe seiner Einlage. Dies gilt allerdings erst ab der Eintragung ins Handelsregister. Davor haftet der Kommanditist wie ein Komplementär, also unbeschränkt, wenn er der Aufnahme der Geschäfte zugestimmt hat. Das dient dem Gläubigerschutz. Geschäftspartner der KG können sonst nicht erkennen, dass der angehende Kommanditist nur beschränkt haften soll. Dementsprechend genügt es allerdings, den Gläubiger über diesen Umstand in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall ist er nicht mehr schützenswert, dem Kommanditisten wird die Haftungsbeschränkung gewährt. Wegen diesen bedeutenden Folgen muss der Geschäftspartner ausdrücklich auf die Haftungsbeschränkung des entsprechenden Kommanditisten hingewiesen werden. Die bloße Bezeichnung der Gesellschaft reicht dafür nicht.

Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig werden. Ein Kommanditist haftet auch dann nur bis zur Höhe seiner Einlage. Wird ein Komplementär zum Kommanditist, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig werden noch in unbegrenzter Höhe. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.

Verlässt ein Kommanditist die KG und erhält dafür eine Abfindung, dann gilt diese Abfindung als Rückzahlung der Einlage. Er muss sich so behandeln lassen, als hätte er die Einlage nicht erbracht. Für alle noch bestehenden Verbindlichkeiten haftet er also bis zur Höhe seiner Einlage persönlich. Das gilt auch, wenn ein neuer Kommanditist für ihn in die KG eintritt und eine neue Einlage erbringt. Diese Wirkung kann jedoch ausgeschlossen werden, wenn der ausscheidende Kommanditist seine Einlage auf den neuen Kommanditisten überträgt. In diesem Fall ist die Einlage immer noch erbracht, die Haftung des ausscheidenden Kommanditisten erlischt.

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