Die Komplementäre und Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft


In einer Kommanditgesellschaft, kurz KG, gibt es zwei Arten von Gesellschaftern, die Komplementäre und die Kommanditisten. Diese beiden Arten müssen in jeder KG vorkommen. Kommanditisten müssen außerdem eindeutig als solche erkennbar sein. Andernfalls werden sie wie Komplementäre behandelt.

Komplementär

Der Komplementär ist die Standardform des Gesellschafters. In seiner rechtlichen Stellung unterscheidet er sich nicht vom Gesellschafter einer OHG. Er ist zur Geschäftsführung und Vertretung der KG befugt. Er vertritt sie also gegenüber Dritten und vor Gericht. Durch seine Stellung erlangt er außerdem die Kaufmannseigenschaft. Er kann gewisse Verträge einfacher abschließen, beispielsweise weil Formvorschriften für ihn nicht gelten. Dafür werden ihm besondere Sorgfaltspflichten auferlegt, die er genauso beachten muss wie auch Handelsbräuche und kaufmännische Sitten. Das andere wichtige Merkmal eines Komplementärs ist seine Haftung. Er haftet neben der KG für alle Gesellschaftsschulden mit seinem gesamten Vermögen. Diese Haftung lässt sich Dritten gegenüber nicht beschränken.

Kommanditist

Jede KG muss zumindest einen Kommanditisten haben. Ohne ihn handelt es sich nicht um eine KG, sondern lediglich um eine offene Handelsgesellschaft. Das ausschlaggebende Merkmal des Komplementärs ist, dass seine Haftung der Höhe nach beschränkt ist. Die Höhe, in der die Haftung beschränkt ist, muss im Gesellschaftsvertrag genau geregelt sein und ins Handelsregister eingetragen werden. Geschieht dies nicht, muss sich der betroffene Gesellschafter wie ein Komplementär behandeln lassen, das heißt dass er unbeschränkt haftet. Der Kommanditist erbringt in der Höhe, auf die seine Haftung beschränkt ist, eine Einlage. Er zahlt diese an die KG, sie wird damit Teil des Gesellschaftsvermögens. Sobald die Einlage erbracht wurde, haftet der Kommanditist nicht mehr für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, lediglich seine Einlage als Teil des Gesellschaftsvermögens, dient zur Befriedigung von Gläubigern. Hat ein Komplementär seine Einlage noch nicht erbracht, haftet er in dieser Höhe den Gläubigern der KG gegenüber persönlich und mit seinem gesamten Privatvermögen. Wegen seiner beschränkten Haftung sind auch die Befugnisse des Kommanditisten deutlich eingeschränkt. So ist er weder zur Geschäftsführung noch zur Vertretung der Gesellschaft befugt. In Bezug auf Geschäftsführungshandlungen der Komplementäre, die im gewöhnlichen Betrieb der KG anfallen, hat er nicht einmal ein Widerspruchsrecht. Erst bei außergewöhnlichen Handlungen kann er Einspruch erheben. Trotzdem hat er ein berechtigtes Interesse daran, zu wissen, wie die Geschäfte laufen. Deshalb ist der Kommanditist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen. Da er an den Geschäften der Gesellschaft kaum beteiligt ist, unterliegt er außerdem auch nicht den für die Komplementäre geltenden Wettbewerbsverboten. Er kann also im gleichen Handelszweig wie die KG selbst Geschäfte machen oder Gesellschafter eines Konkurrenzunternehmens sein.

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