Kündigung während Krankheit zulässig?


Die Erkrankung eines Mitarbeiters hindert den Arbeitgeber nicht daran, das Arbeitsverhältnis wirksam zu kündigen. Bei Kleinbetrieben oder kurzer Betriebszugehörigkeit ist eine Kündigung ohne Begründung zulässig, bei der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) kann die Krankheit eine Kündigung unter Umständen sozial rechtfertigen.

Beim Kündigungsschutz muss man zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung unterscheiden. Im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung gibt es bei der fristlosen Kündigung keinen besonderen Kündigungsschutz für bestimmte Beschäftigtengruppen, wie zum Beispiel Schwerbehinderte oder Betriebsratsmitglieder. Das liegt daran, dass die Pflichtverletzung, die die fristlose Kündigung ausgelöst hat, so schwer ist, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab sofort unzumutbar ist.

Im Rahmen einer ordentlichen Kündigung muss widerrum unterschieden werden und zwar zwischen Kleinbetrieben und normalen Betrieben. Für eine ordentliche Kündigung benötigt der Arbeitgeber jedenfalls, das bedeutet auch in Kleinbetrieben in denen das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht zur Anwendung kommt, einen sachbezogenen und anerkennenswerten Grund.

Unter bestimmten Voraussetzungen kommt allerdings das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung. Der Arbeitgeber darf dann nur kündigen, wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Eine Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn ein gesetzlich geregelter Kündigungsgrund vorliegt. Seit dem 01.01.2004 besteht eine neue Regelung in welchen Fällen das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung kommt.

Bis zum 31.12.2003 war das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, wenn ein Betrieb mehr als fünf Arbeitnehmer hatte. Auszubildende zählten hierbei nicht mit. Bei Teilzeitbeschäftigten musste unterschieden werden: Arbeiteten sie bis zu 20 Stunden pro Woche, wurden sie mit 0,5, bis 30 Stunden pro Woche 0,75 und über 30 Stunden pro Woche als volle Mitarbeiter veranschlagt . Außerdem musste der Arbeitnehmer im Betrieb bereits länger als 6 Monate beschäftigt sein.

Nach der Neuregelung gilt nun eine neue Grenze für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgestzes von zehn Arbeitnehmern, allerdings nur für solche Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nicht vor dem 1.1.2004 begonnen hat.

Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, darf dem Arbeitnehmer nur gekündigt werden, wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Die soziale Rechtfertigung kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben:

• Gründen in der Person des Arbeitnehmers,
• Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers,
• dringenden betrieblichen Erfordernissen, hier muss der Arbeitgeber aber darlegen und beweisen, dass er eine angemessene Sozialauswahl unter seinen Arbeitnehmern getroffen hat. Das bedeutet, dass er mit dem Gekündigten denjenigen seiner Mitarbeiter ausgewählt hat, den es am wenigsten hart trifft.

Nur wenn der Arbeitgeber diese Grundsätze beachtet hat, ist die Kündigung sozial gerechtfertigt und damit rechtmäßig. Die Beweislast für das Vorliegen der Kündigungsgründe trifft den Arbeitgeber.

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