Wie kann ein Arbeitsverhältnis beendet werden?


Ein Arbeitsverhältnis kann durch den Tod des Arbeitnehmers beendet werden. Beim Tod des Arbeitgebers endet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht. Stattdessen wird es grundsätzlich mit dessen Erben fortgesetzt. Das Arbeitsverhältnis kann auch durch einen Aufhebungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beendet werden. Entscheidet man sich für einen solchen Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis dann im gegenseitigen Einverständnis beendet.

Falls der Betrieb stillgelegt wird, ist um den Arbeitsvertrag zu beenden eine sogenannte betriebsbedingte Kündigung erforderlich. Ein befristetes Arbeitsverhältnis, das sind Arbeitsverhältnisse, die für eine bestimmte Zeit eingegangen werden, endet mit Ablauf des vereinbarten Zeitraums. Einer Kündigung bedarf es dabei also nicht extra. In Arbeitsverträgen können auch bestimmte Bedingungen vereinbart werden. In solchen Fällen endet der Arbeitsvertrag dann, wenn die Bedingung eintritt. Zulässig ist die Vereinbarung solcher Bedingungen allerdings nur, wenn sie im Interesse des Arbeitnehmers liegen oder ihr Eintritt vom Willen des Arbeitnehmers abhängt.

Am häufigsten endet ein Arbeitsvertrag aber durch die Kündigung des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers. Der gekündigte Arbeitnehmer hat die Möglichkeit die Kündigung im Wege der Kündigungsschutzklage gerichtlich überprüfen zu lassen. Hat die Überprüfung der Kündigung (entweder durch den Arbeitnehmer selbst, durch die Gewerkschaft oder einen Rechtsanwalt) ergeben, dass sie nicht gerechtfertigt war, kann der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben.

Diese 3-Wochen-Frist läuft ab dem Erhalt der Kündigung. Erhalten hat der Arbeitnehmer die Kündigung dann, wenn sie ihm zugegangen ist. Das ist dann der Fall, wenn sie so in seinen Machtbereich gelangt ist, dass er unter gewöhnlichen Umständen von ihr Kenntnis hätte nehmen können. Die 3-Wochen-Frist gilt allerdings nur, soweit das Kündigungsschutzgesetz überhaupt auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist. Das ist nicht der Fall in Kleinbetrieben mit nicht mehr als 5 Beschäftigten die vor dem Jahr 2004 eingestellt wurden oder falls der Arbeitnehmer noch keine 6 Monate im Betrieb beschäftigt ist. In diesen Fällen kann der Arbeitnehmer die Kündigung ohne Bindung an eine bestimmte Frist gerichtlich überprüfen lassen.

Wurde die 3-Wochen-Frist versäumt, kann die Zulassung der Klage vor dem Arbeitsgericht trotzdem noch erreicht werden. Die Chancen auf Erfolg sinken aber stark. Hinsichtlich der fristlosen Kündigung wird unterstellt, dass hierfür ein wichtiger Grund vorlag. Überprüft wird nur noch, ob die Voraussetzungen im Übrigen, also zum Beispiel die Anhörung des Betriebsrates vorlagen.

Nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage sieht das arbeitsgerichtliche Verfahren vor, dass das Gericht zunächst versuchen muss in einem Gütetermin eine einvernehmliche Lösung zu erreichen. Letztlich läuft es meistens darauf hinaus, dass die Kündigungsschutzklage fallen gelassen wird, wenn der Arbeitgeber eine Abfindung zahlt. Kann in diesem Gütetermin keine Einigung erzielt werden, geht der Rechtsstreit in das streitige Verfahren über. Spätestens ab diesem Zeitpunkt müssen beide Parteien sämtliche Argumente vortragen, weil sonst die Gefahr besteht, mit später vorgebrachten Einwendungen nicht mehr gehört zu werden. Das Gericht wird zu Beginn der Verhandlung normalerweise noch einmal fragen, ob doch noch eine gütliche Einigung möglich ist. Wird diese Frage von den Parteien verneint, fällt es ein Urteil.

Vor dem Urteil findet normalerweise eine Beweisaufnahme vorausgehen. In den meisten Fällen wird die Beweisaufnahme durch die Vernehmung von Zeugen geschehen. Hierbei sollte dringend ein Anwalt zur Unterstützung hinzugezogen werden, weil es (mit-) entscheidend darauf ankommt, wie der Zeuge befragt wird.

Im sogenannten Beweistermin werden die Zeugen als erstes über die Wahrheitspflicht belehrt und anschließend einzeln vernommen. Die Zeugen werden zuerst vom Gericht befragt und danach von den Prozessparteien, also Kläger und Beklagtem. Nach der Beweisaufnahme erhalten die Parteien Gelegenheit, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.
Entweder ergeht dann gleich ein Urteil oder das Gericht bestimmt einen Termin, an dem die Entscheidung verkündet werden wird.

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