Verkauf des Betriebes oder eines Betriebsteils: Geht das Arbeitsverhältnis auf den Erwerber über?


Wird ein Betrieb oder ein Betriebsteil veräußert, so gehen alle bestehenden Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber über. Das Recht des Arbeitgebers zur Kündigung von Arbeitnehmern im Vorfeld der Veräußerung ist dadurch allerdings nur teilweise ausgeschlossen. Andererseits können die Arbeitnehmer der Veräußerung widersprechen.

Zunächst einmal muss dazu die Veräußerung eines „Betriebs" oder „Betriebsteils" vorliegen. Dabei ist festzustellen, dass die genannten Begriffe nicht mit dem des Unternehmens übereinstimmen. Der Erwerber soll vielmehr bereits immer dann in die Arbeitsverhältnisse eintreten, wenn eine organisatorische Einheit, die eine eigene technische Zwecksetzung verfolgt beziehungsweise ein Teil von ihr auf ihn übergeht.

Soweit es um Veräußerungen von Produktionsbetrieben geht, liegt ein „Betrieb" oder „Betriebsteils" im Sinne der gesetzlichen Vorschriften dann vor, wenn mit den auf den Erwerber übergegangenen Produktionsmitteln noch eine sinnvolle Produktion möglich ist. Die Übernahme des Betriebsgrundstücks oder die Fortführung des Firmennamens wird dazu nicht verlangt.

Geht es um die Veräußerung von Handels- oder Dienstleistungsbetrieben, stellt die Rechtsprechung nicht hauptsächlich auf die Übernahme der sachlichen Produktionsmittel ab. Im Vordergrund steht vielmehr der Eintritt des Erwerbers in die immateriellen Betriebsmittel. Darunter sind insbesondere Dinge wie der Kundenstamm, Kundenlisten, Geschäftsbeziehungen zu Dritten und die Stellung des Betriebs am Markt zu verstehen.

Beim Verkauf eines Einzelhandelsgeschäftes sind der Übergang der Geschäftsräume, die weitgehende Beibehaltung des Warensortiments sowie der Betriebsform und der Kundschaft die ausschlaggebenden Merkmale.

Wird nur ein „Betriebsteil" veräußert, kann die Frage auftreten, ob bestimmte Arbeitnehmer zum veräußerten Betriebsteil gehören oder zum verbleibenden „Restbetrieb". Insoweit wird vom Bundesarbeitsgericht auf die übereinstimmende Meinung aller Beteiligten abgestellt. Besteht allerdings keine Einigkeit, kommt es auf darauf an, wo der Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers lag beziehungsweise liegt.

Eine weitere Voraussetzung dafür, dass die Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber übergehen, ist die Veräußerung des Betriebes im Wege eines Rechtsgeschäfts. Das Bundesarbeitsgericht geht in diesen Fällen davon aus, dass ein Rechtsgeschäft schon dann vorliegt, wenn der Betriebserwerber mit Willen des Veräußerers die Leitungsmacht im Betrieb übernimmt. Damit ist gemeint, dass der Erwerber die Entscheidungen im Betrieb trifft.

Unproblematisch ist dies, wenn der Betrieb verkauft wird. Ausreichend für eine „Veräußerung" im Sinne der gesetzlichen Vorschriften sind aber zum Beispiel auch die Übernahme des Betriebs im Wege eines Pachtvertrages, die Einräumung eines Nießbrauchs oder die Fortführung des Betriebs durch einen Zwangsverwalter.

Der Arbeitnehmer, der auf Weiterbeschäftigung klagt, weil er der Ansicht ist, dass eine Betriebsveräußerung vorlag, ist für das Vorhandensein einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung beweispflichtig. Da er aber den Inhalt der Übergabeverträge normalerweise nicht kennt, spricht bereits der Anschein für ein Rechtsgeschäft, wenn geldwerte Betriebsmittel auf den Erwerber übergehen. Hat der Arbeitnehmer dies dargelegt und bewiesen, muss der Erwerber diesen Anschein erschüttern.

Ist ein Betrieb oder Betriebsteil im Sinne der gesetzlichen Vorschriften veräußert worden, sieht die Vorschrift als Rechtsfolge vor, dass die Arbeitsverhältnisse genau mit dem Inhalt gegenüber dem Erwerber fortbestehen, den sie im Zeitpunkt der Übernahme haben. Bestimmungen aus Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen, die vor dem Übergang für die Arbeitnehmer Geltung hatten, dürfen innerhalb eines Jahres nicht zu Lasten der Arbeitnehmer verändert werden. Danach wirken sie als sogenannte abdingbare Klauseln weiter. Greift allerdings bereits während des ersten Jahres nach dem Betriebsübergang ein neuer Tarifvertrag oder eine neue Betriebsvereinbarung, werden die eigentlich „weitergeltenden" Bestimmungen gegenstandslos.

Die gesetzlichen Vorgaben verbieten es dem Arbeitgeber, eine Kündigung mit dem Übergang des Betriebs oder Betriebsteils zu begründen. Das heißt, der Betriebsübergang darf nicht als Anlass für eine Kündigung genommen werden.

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