Anspruch auf Schadenersatz bei Sachschäden durch einen Verkehrsunfall


Wenn durch einen Verkehrsunfall eine Sache beschädigt oder zerstört wird, dann ist dafür von dem Schädiger Schadensersatz zu leisten. Grundsätzlich sind bei einer Sachbeschädigung folgenden Positionen ersatzfähig:

Reparatur oder Wiederbeschaffung

Die Kosten für eine Reparatur des verunfallten Fahrzeugs oder, falls sich eine Reparatur wirtschaftlich nicht lohnt, sind auch die Kosten für die Wiederbeschaffung ersatzfähig. Geprüft werden muss dabei, vor allem bei gravierenden Beschädigungen, ob sich eine Reparatur wirtschaftlich lohnt oder ob es sinnvoller ist, einen neuen Wagen wiederzubeschaffen. Dies richtet sich vor allem danach, ob ein Totalschaden am Kfz vorliegt.

Ersatzwagen

Ist das verunfallte Kfz in der Reparatur, dann muss, wenn ein Auto zum alltäglichen Leben genutzt wird, ein Mietwagen genommen werden. Diese Kosten sind grundsätzlich ersatzfähig, aber nur in der Höhe, die der Mietwagen der Klasse des verunfallten Kfz entspricht. Der Geschädigte soll durch den Schadensausgleich nicht bereichert werden und ist gleichzeitig angehalten, den Schaden möglichst gering zu halten.

Verlust des Schadensfreiheitsrabatts

Der Verlust des Schadensfreiheitsrabatts bei der Kaskoversicherung stellt einen ersatzfähigen Schaden dar. Grundsätzlich ist es allerdings in der Praxis schwer zu ermitteln, welcher Schaden durch den Verlust entsteht, da gerade die Mehrprämien, die durch einen Unfall gezahlt werden müssen, schwer abzuschätzen sind. Deshalb ist es sinnvoll bei einer gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nicht auf Leistung der Summe zu klagen, die voraussichtlich als Schaden anfällt, sondern gerichtlich feststellen zu lassen, dass diese Mehrprämien vom Schädiger gezahlt werden müssen.

Zeitaufwand

Der Zeitaufwand, der durch versicherungsrechtliche und rechtliche Probleme durch einen Unfall entsteht, ist grundsätzlich nicht ersatzfähig. Somit müssen Kosten für etwaige Personen, die zur außergerichtlichen Wahrnehmung der Interessen des Geschädigten eingestellt werden, auch nicht vom Schädiger als Schaden ersetzt werden.

Sachverständigengutachten

Bei Sachbeschädigungen an einem Kfz ist häufig schwer zu sagen, welcher Schaden genau entstanden ist. Um den Schaden zu ermitteln bietet es sich deshalb an, einen Sachverständigen mit einem Gutachten zu beauftragen. Die Sachverständigenkosten sind von dem Schädiger zu ersetzen, wenn die Beauftragung eines Sachverständigen den Umständen nach notwendig und sachdienlich erscheint. Ausgenommen dafür sind Schäden, die unter die Bagatellgrenze von 700 Euro fallen. Bei solch geringen Schäden wäre der finanzielle Aufwand, einen Sachverständigen zu beauftragen, der schnell mehrere Tausend Euro kosten kann, unangemessen hoch und würde den Schädiger zu stark belasten.

Anwaltskosten

Auch Kosten, die zur Verfolgung des Anspruchs durch einen Rechtsanwalt entstehen, sind ersatzfähig im Sinne von Schadensersatz. Dabei sind vor allem die Kosten gemeint, die vorgerichtlich als außergerichtliche Schadensregulierung entstehen, weil sich der Schädiger gegen eine Regulierung sträubt und damit mit der Zahlung des Schadensersatzes in Verzug ist.

Merkantiler Minderwert

Ein Fahrzeug, das unfallfrei ist, ist auf dem Gebrauchtwagenmarkt mehr wert, als ein Unfallfahrzeug. Diesen merkantilen Minderwert, den ein Fahrzeug durch einen Unfall hat, ist als Schadensersatz ersatzfähig.

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