Verkehrsunfall: Quotelung bei Haftung des Fahrzeughalters


Durch einen Unfall zweier Kraftfahrzeuge können sich die Halter zum Schadensersatz verpflichten. Dann kommt es vor, dass beide Personen von der jeweils anderen Person Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld verlangen können. Um einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Parteien zu erlangen, findet bei einer doppelten Halterhaftung eine Quotelung der Haftung statt. Dort wird je nachdem, wie viel Verantwortung die Personen übernehmen müssen, die Quote gebildet.

Betriebsgefahr

Die Bedingungen, nach denen die Quote gebildet wird, sind die, die sich in der Verkehrsgefahr wiederspiegeln. Zum eines ist es die Betriebsgefahr eines Kfz. Jedes Fahrzeug, das in den öffentlichen Straßenverkehr eingebracht wird, hat eine Betriebsgefahr. Bei einem Unfall zwischen zwei PKW wird die Betriebsgefahr bei beiden gleich hoch sein. Bei einem Unfall zwischen einem PKW und einem LKW ist zu vermuten, dass der LKW per se durch seine Größe und sein Gewicht eine höhere Betriebsgefahr hat. So könnte man, würde man für sich nur nach der Betriebsgefahr quoteln, die Quotelung bei einem Unfall zwischen zwei PKW mit 50:50 bewerten und bei einem LKW mit einem PKW mit 70:30 annehmen.

Fahrzeugbezogene Kriterien

Hinzu kommt aber das Kriterium des Fahrzeugs selbst. Finden sich am Fahrzeug Mängel, wie zum Beispiel ein Defekt am Wagen, dann führt dies zu einer stärkeren Haftung des zu diesem Fahrzeug gehörenden Halters. Zu diesem Ergebnis kann zum Beispiel auch die falsche Bereifung im Winter bei Schnee führen.

Fahrer bezogene Kriterien

Auch wenn der Fahrer eines Fahrzeugs sich fehlverhält, kann dies zur stärkeren Haftung des Halters führen. Dies gilt auch, wenn Halter und Fahrer nicht personenidentisch sind. Der Halter muss sich also alles Fehlverhalten des Fahrers anrechnen lassen.

Fehlverhalten des Fahrers kann zum einen in Verkehrsverstößen liegen. Beachtet der Fahrer Regeln der Straßenverkehrsordnung nicht oder missachtet er solche sogar, dann führt das zu einer verstärkten Haftung des Halters. Auch wenn der Fahrer an sich Eignungsmängel hat, er zum Beispiel übermüdet fährt oder auf Grund seiner physischen und psychischen Verfassung nicht in der Lage ist, ein Kfz zu führen, erhöht das die Haftung des Halters. Ebenso wird es dem Halter des zugehörigen Fahrzeugs negativ angelastet, wenn der Fahrer risikobehaftete Fahrmanöver ausführt, die schon per se ein großes Gefahrenpotential beinhalten.

Quotelung

Die Quotelung wird, falls der Streit vor Gericht ausgetragen wird, als Prozentzahl angegeben. In der Regel finden kleinere Prozentzahlen als 20 % keine Anwendung, sodass bei einer geringeren Verantwortung eine Quote 100:0 ausgesprochen wird. Eine Quote sagt dann im Ergebnis, wer dem anderen welchen Teil ersetzen muss.

Beispiel: Angenommen das Gericht kommt zu einer Quote von 25:75, dann heißt das nicht, dass der Eine 25 % des gesamten Schadens und der Andere 75 % des gesamten Schadens übernehmen muss. Das würde dazu führen, dass die Höhe der einzelnen Schäden keine Rolle mehr spielt. Werden bei einem Unfall zum Beispiel der Wagen des Autofahrers A, der schon 150.000 km gefahren ist und 15 Jahre alt ist damit nur noch einen Wert von 1.000 Euro hat, und der Wagen des B, der ein hochwertiger Neuwagen mit dem Wert von 100.000 Euro ist, zerstört, wird der Ersatz wie folgt aufgeteilt, wenn B für 25 % haftet und A für 75%: B muss dem A 250 Euro ersetzen und A dem B 75.000 Euro.

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