Haftung des Fahrers bei einem Verkehrsunfall


Als Fahrer eines Kraftfahrzeuges haftet man anderen Personen, wenn man von ihnen Sachen beschädigt oder zerstört oder sie körperlich verletzt. Neben der allgemeinen Haftung, die für jedes schuldhafte Verletzen eines Rechtsguts besteht, gibt es für den Fahrer eine spezielle Haftung, bei der das Verschulden vermutet wird. Derjenige, der einen Fahrer eines Kraftfahrzeuges in Anspruch nehmen möchte, muss also nicht beweisen, dass der Fahrer den Unfall auch zu verschulden hat.

Voraussetzungen

Für eine Haftung des Fahrers muss der Fahrer bei Betrieb des Kfz eine Rechtsgutsverletzung begangen haben, aus der ein Schaden für eine andere Person entstanden ist. Bei Betrieb des Kfz meint, dass der Fahrer das Fahrzeug entweder im öffentlichen Straßenverkehr bewegt oder dort auf verkehrsbeeinflussende Weise abgestellt haben muss. Unter Kfz sind solche Fahrzeuge gemeint, die Landmaschinen sind, die nicht an das Schienennetz angebunden sind. Ausgenommen sind solche Kfz, die eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h nicht erreichen.

Die Rechtsgutsverletzung, die durch den Fahrer entstanden ist, kann eine Beschädigung oder Zerstörung einer Sache, aber auch die Verletzung oder der Tod eines Menschen sein. Häufig werden durch einen Unfall andere Kfz beschädigt oder deren Insassen verletzt.

Ein Verschulden des Fahrers wird bei der Fahrerhaftung vermutet. Das heißt, dass auch vor Gericht davon ausgegangen wird, dass der Fahrer den Unfall zu verschulden hat. Der Fahrer kann sich allerdings exkulpieren. Das heißt, er kann darlegen und beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Das kann er zum Beispiel, wenn er beweist, dass er keine Verkehrsverstöße, wie zum Beispiel einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung, begangen hat.

Folge

Als Folge der Fahrerhaftung haftet der Fahrer für alle Schäden, die durch den Unfall entstanden sind. Das kann die Reparatur oder die Wiederbeschaffung eines PKW sein, aber auch die Behandlungs- und Arztkosten einer Person, die durch den Unfall verletzt worden ist. Ebenso ersetzbar sind Verdienstausfall einer Person und die Mietwagenkosten, die auf Grund einer Reparatur für die geschädigte Person anfallen.

Häufig kommt es bei Unfällen im Straßenverkehr zu der Konstellation, dass der Unfall zwischen zwei Kfz geschieht und damit beide Fahrer haftbar sind und so gegenseitige Ansprüche entstehen. Um den Gerichtsprozess zu vereinfachen und einen gerechten Ausgleich zwischen den Fahrern zu erhalten, wird bei einer Klage des einen eine Haftungsquotelung gemacht. Das heißt, dass wenn beide Fahrer dem anderen Schadensersatz leisten müssen, gequotelt wird, wer wie viel des Schadens bezahlen muss.

Die Quote wird danach ermittelt, wie viel Verantwortlichkeit jeder Fahrer für den Unfall hat. Dies wird zum einen nach der Betriebsgefahr der Kfz ermittelt, aber auch nach dem Verursachungs- und Verschuldensbeitrag. So wird eine Person, die sich nicht an die Straßenverkehrsordnung gehalten hat, riskante Fahrmanöver oder ein unsicheres Kfz gefahren ist, mehr in die Haftung genommen als die Person, der das nicht zur Last gelegt werden kann.

Im Ergebnis kann dann eine Haftungsquote von 100:0, 50:50 oder auch 20:80 entstehen. Das heißt, dass jede Person so viel haftet, wie ihr als Verschulden oder Verantwortung zugeordnet werden kann.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel