Halterhaftung im Straßenverkehr


Ist man Halter eines Fahrzeugs, das sich im Straßenverkehr in Betrieb befindet, unterliegt man einer Gefährdungshaftung. Das heißt, dass man allein durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs, auch wenn man es nicht selbst fährt, für einen eventuellen Schaden durch einen Unfall aufkommen muss, obwohl einen selbst kein Verschulden trifft.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Haftung des Halters ist zunächst, dass er Halter eines Kraftfahrzeugs ist. Halter ist diejenige Person, die das Kfz auf eigene Rechnung nutzt und die Verfügungsgewalt darüber hat. Indiz dafür, wer Halter ist, kann die Eigentümerstellung sein, die aus dem Fahrzeugbrief resultiert. Aber auch eine Person, die kein Eigentümer ist, wie zum Beispiel ein Leasingnehmer, kann Halter sein. Weiterhin muss es sich um ein Kfz handelt, was in den Verkehr eingebracht wird. Kfz werden im Gesetz definiert als „Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.“.

Es muss ein Schaden entstanden sein. Ein Schaden kann entweder ein materieller sein, also eine Beschädigung oder Zerstörung einer anderen Sache, aber auch ein körperlicher Schaden an einer anderen Person. Auch der Tod einer anderen Person ist ein Schaden. Aus der Rechtsgutsverletzung muss der Schaden resultieren. Ersatzfähig sind also sowohl Reparaturkosten als auch Wiederbeschaffungskosten oder Verschrottungskosten. Ebenso wird der merkantile Minderwert, also der Wertunterschied, den das Kfz vor und nach dem Unfall durch den Unfall hat, als Schaden angesehen. Zusätzlich sind auch Folgeschäden wie Nutzungsausfall, Mietwagenkosten oder Verdienstausfall ersetzbar. Auch der Schaden an einer Person, also Behandlungs- und Arztkosten und Unterhaltausfall fallen darunter. Wenn eine Person stirbt, sind auch Beerdigungskosten ersatzfähig.

Der Unfall muss bei Betrieb des Kfz geschehen sein. Das heißt, das Kfz muss sich bei dem Unfall im öffentlichen Straßenverkehr befunden haben, sich bewegt haben oder in verkehrsbeeinflussender Weise dort abgestellt worden sein. Somit sind auch parkende Autos, wenn sie den Verkehr beeinflussen, inbegriffen.

Ausschluss

Ein Ausschluss der Haftung für den Halter kann vorliegen, wenn höhere Gewalt zu dem Unfall geführt hat. Höhere Gewalt ist ein rechtsverhindernder Einwand. Das heißt, dass vor Gericht der Halter darlegen und beweisen muss, dass höhere Gewalt zu dem Unfall geführt hat. Höhere Gewalt sind alle Ereignisse, die von außen auf das Fahrzeug einwirken und nicht vorhersehbar und dadurch nicht zu verhindern gewesen sind. Das sind vor allem Naturgewalten, wie ein Steinschlag oder eine Lawine.

Alle vorhersehbaren Naturgewalten, wie zum Beispiel ein plötzlicher Platzregen oder Glätte durch Eis auf der Straße, sind keine höhere Gewalt. Auch plötzlich zwischen den Autos hervorspringende Kinder oder Wild, das sich im Wald auf der Fahrbahn befindet, ist keine höhere Gewalt. Mit solchen Hindernissen muss ein sorgfältiger und umsichtiger Fahrer rechnen und dementsprechend angepasst fahren.

Als Ausschlussgrund für die Halterhaftung gibt es außerdem den Unfallgrund eines unabwendbaren Ereignisses. Dieser Ausschlussgrund ist ebenfalls vor Gericht vom Halter darzulegen und zu beweisen. Ein unabwendbares Ereignis liegt immer dann vor, wenn auch ein Idealfahrer, also ein über den normalen Sorgfaltsmaßstab hinausgehend umsichtiger und vorhersehender Fahrer, den Unfall nicht hätte verhindern können. Solch ein Ausschlussgrund liegt deshalb so selten vor, weil meist immer ein mehr oder weniger kleiner Sorgfaltspflichtverstoß zu einem Unfall führt.

Folgen

Die Folge der Halterhaftung ist die Haftung für den Schaden, der durch den Unfall entstanden ist. Allerdings kommt es meist zu einer Quotelung der Haftung, denn gerade wenn zwei Kfz in den Unfall verwickelt sind und damit zwei Halter verantwortlich sind, müssen beiden ein Teil der Haftung auferlegt werden. Sind zwei Halter haftbar, dann muss ermittelt werden, wie die Quotelung zu bewerten ist. Dies richtet sich zum einen nach der Betriebsgefahr, die von einem Fahrzeug ausgeht, und zum anderen nach der Verantwortlichkeit. Hier kann es zu Quoten wie 50:50, aber auch 100:0 oder 20:80 kommen.

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