Schadenersatz bei Beschädigung der Straße oder anderer Gegenstände durch einen Unfall


Wenn es zu einem Unfall kommt, an dem nur ein Kfz beteiligt ist und keine weitere Person, dann können aber trotzdem unbeteiligten Personen Schäden an Sachen entstehen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein PKW durch Unachtsamkeit des Fahrers von der Straße abkommt und Sachen, die sich am Straßenrand befinden, beschädigt oder zerstört. Ersatzfähig sind dem Grunde nach alle Sachen, die durch den Unfall kausal beschädigt oder zerstört werden. Auch Gegenstände, die der Stadt oder dem Land gehören und keine Privatgegenstände sind, muss der Schädiger ersetzen. Auch dafür greift in der Regel die Haftpflichtversicherung des Schädigers.

Beispiel: A ist allein mit seinem PKW auf einer Landstraße unterwegs. Aus Unachtsamkeit kommt er von der Straße ab und fährt erst gegen einen Baum, der sich am Straßenrand befindet und anschließend auch gegen den Zaun des Bauern B, der sich rechts von der Straße als Abzäunung zu seiner Koppel befindet. Dadurch kann eine Kuh, die sich auf der Koppel befindet, entkommen und wird nicht mehr gefunden.

Der Stadt ist durch das Fahren gegen den Baum ein Schaden an diesem entstanden. Diesen kann sie von A ersetzt verlangen. Auch dem B ist durch das Beschädigen des Zaunes ein Schaden entstanden. Auch diesen muss A ersetzen. Zusätzlich ist ihm ein Schaden bezüglich der entlaufenen Kuh entstanden. Tiere werden im bürgerlichen Recht wie Sachen behandelt, so dass auch hier eine Sachbeschädigung vorliegt, die der A dem B ersetzen muss. Wegen aller Schäden wird höchstwahrscheinlich die Haftpflichtversicherung des A aufkommen, denn eine Haftpflichtversicherung für ein Kfz ist in Deutschland Pflicht für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr.

Die gerichtliche Geltendmachung für solch einen Unfall ist in der Regel eine einheitliche. Das heißt, dass sowohl Schädiger, also Fahrer oder Halter des Kfz, als auch dessen Haftpflichtversicherung gleichzeitig verklagt werden können. Dies kann innerhalb eines Prozesses an einem Gericht geschehen, nämlich an dem Gericht, das in dem Bezirk liegt, wo der Unfall geschehen ist. Werden die beiden dann zur Zahlung verurteilt, dann haften sie als Gesamtschuldner. Der Geschädigte kann sich dann aussuchen, ob er die Versicherung oder den Schädiger selbst in Anspruch nimmt. In der Regel ist die Versicherung die Sicherere von den beiden, weil diese am solventesten ist. Schließlich können die Beträge, gerade für Bäume oder Straßen, häufig in die zehntausende gehen. Solch hohe Beträge können Privatpersonen in der Regel nicht zahlen.

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