Wie verhält man sich bei einem Verkehrsunfall richtig?


Wenn man selbst in einen Unfall verwickelt ist oder einen Unfall beobachtet, dann schreibt die Straßenverkehrsordnung Verhaltensweisen vor, die eingehalten werden müssen, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten.

Verhalten als Nichtbeteiligter

Wenn man an dem Unfall nicht beteiligt ist, dann sollte man sich bei den beteiligten Personen aber informieren, ob Hilfe notwendig ist. Bei schwereren Unfällen muss Erste Hilfe geleistet werden, ansonsten kann man sich eventuell der unterlassenen Hilfeleistung strafbar machen.

Sinnvoll ist es ebenfalls, auch wenn der Unfall nicht so schwerwiegend ist, es sich zum Beispiel nur um einen Auffahrunfall handelt, und man den Unfall beobachtet hat, sich den beteiligten Personen als Zeuge anzubieten und seine Daten anzugeben und was man bei dem Unfall beobachtet hat.

Verhalten als Beteiligter

Wenn man an einem Unfall als Unfallbeteiligter involviert ist, dann schreibt die Straßenverkehrsordnung strengere Regeln vor, die zu beachten sind. Wenn man sich an diese Regeln nicht hält, dann kommt bei dadurch entstandenen Schäden ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Eventuell, wenn Personen zu Schaden kommen, macht man sich sogar strafbar.

Zunächst muss jeder Unfallbeteiligte anhalten. Das dient dazu, weitere Schritte einzuleiten, den Unfall abzusichern und anderen Unfallbeteiligten zu helfen. Bevor man aber zur ersten Hilfe kommt, sollte man erst einmal den Verkehr sichern. Nur so kann gewährleistet werden, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht durch den Unfall gefährdet werden und weiterer Schaden angerichtet wird. Zur Sicherung benötigt man das Warndreieck und die Warnweste. Die Mitnahme eines Warndreiecks ist in Deutschland Pflicht und man muss es bei sich führen, wenn man am öffentlichen Straßenverkehr in einem Kfz teilnimmt. Das Warndreieck ist 100 m entfernt vom Unfallort aufzustellen, sodass alle anderen Personen vor dem Unfall gewarnt werden und ihre Geschwindigkeit reduzieren können und vorsichtig daran vorbeifahren können. Die Warnweste ist gegebenenfalls anzuziehen. Ausnahmsweise kann es aber auch sinnvoller sein, die beschädigten Kfz einfach von der Straße, zum Beispiel in einer Haltebucht, abzustellen. Dies kann bei geringfügigem Schaden, so zum Beispiel bei kleinen Auffahrunfällen, angemessen sein. So wird dann der nachfolgende Verkehr auch nicht behindert und vor allem nicht gefährdet.

Nach dem Halten und Absichern des Straßenverkehrs sollte man sich bei allen Unfallbeteiligten über die Folgen des Unfalls informieren und darüber, ob etwaige Sicherungsmaßnahmen notwendig sind oder Erste Hilfe zu leisten ist. Falls es Verletzte gibt, ist diesen zu helfen. Unterlässt man dies, kann ebenfalls eine Strafbarkeit im Sinne einer unterlassenen Hilfeleistung vorliegen. Dazu ist es in Deutschland auch Pflicht, immer einen Verbandskasten im Kfz mitzuführen.

Wenn keine Erste Hilfe zu leisten ist oder dieses schon im Rahmen des Möglichen passiert ist, dann müssen sich alle Beteiligten den anderen Beteiligten und Geschädigten mitteilen, ihre Daten angeben und ihre Beteiligung an dem Unfall. Dabei hat jeder Beteiligte auch das Recht von den anderen Beteiligten den Namen und deren Anschrift zu erhalten.

Bei Unfällen macht es auch in der Regel Sinn, die Polizei zu rufen. Diese kann dann objektiv das Unfallgeschehen aufnehmen und zusätzlich alle Daten und gegebenenfalls Spuren, die zu einer lückenlosen Aufklärung verhelfen können, sichern. Man sollte deshalb warten, bis die Polizei vor Ort eingetroffen ist und einen aus dem Unfallgeschehen „entlässt“.

Es kann auch vorkommen, dass man die einzige beteiligte Person ist und es sonst nur noch geschädigte Personen an einem Unfall gibt. So zum Beispiel, wenn man in ein parkendes Auto fährt, dieses beschädigt und sich der Eigentümer nicht am Unfallort befindet. Dann muss man eine angemessene Zeit warten, ob jemand die Feststellung über Daten und Unfallhergang aufnehmen möchte. Wenn das nicht der Fall ist und man eine angemessene Zeit gewartet hat, dann kann man zwar den Unfallort verlassen, muss aber die Feststellung nachholen, in etwa indem man bei der Polizei anruft und das Unfallgeschehen meldet. Wenn man diese Maßnahmen zur Feststellung der Beteiligung nicht trifft und sich einfach vom Unfallgeschehen entfernt, dann macht man sich eventuell des unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar, also wegen Fahrerflucht.

Zusätzlich darf man keine Unfallspuren beseitigen. Dies dient dazu, der Polizei im Nachhinein die Möglichkeit zu geben, das Unfallgeschehen zu rekonstruieren, um eventuelle Rückschlüsse auf eine Haftung oder auch eine Strafbarkeit ziehen zu können. Deshalb sollte man gerade dann, wenn der Unfall so schwer war, dass eine Strafbarkeit in Betracht kommt, alle Spuren, wie PKW, Gegenstände auf der Straße oder Schäden am Auto so lassen, wie sie durch den Unfall entstanden sind.

Natürlich kann es, gerade bei leichten Unfällen, angemessen sein, mit dem PKW von der Straße zu fahren, um dem nachfolgenden Verkehr die Weiterfahrt zu ermöglichen. Dies ist angemessen, wenn man vermuten kann, dass die Stellung der PKW keine Auswirkung auf etwaige weitere Ermittlungen oder zur Nachforschung des Unfallgeschehens hat.

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