Haftung bei einem Verkehrsunfall


Wenn im Straßenverkehr ein Unfall geschieht, dann kann man gegebenenfalls von dem Unfallverursacher den Ersatz des Schadens verlangen, den man durch den Unfall erlitten hat. Handelt es sich um einen Unfall von Kraftfahrzeugen, dann können verschiedene Personen zur Haftung verpflichtet sein. In Betracht kommen vor allem der Halter des Fahrzeugs, der Fahrzeugführer und die Versicherung des Fahrzeughalters.

Haftung des Halters

In Deutschland gilt die sogenannte Halterhaftung. Diese besagt, dass ein Halter eines Fahrzeugs grundsätzlich haftet, wenn mit seinem Fahrzeug im Straßenverkehr bei Betrieb ein Unfall geschieht. Der Halter haftet schon dafür, dass er sein Fahrzeug in den Straßenverkehr einbringt, denn schon dadurch kann sich die Betriebsgefahr des Fahrzeugs realisieren. Der Halter ist die Person, die das Kfz auf eigene Rechnung nutzt und die Verfügungsgewalt darüber hat. Ein Indiz dafür, wer Halter ist, kann der Fahrzeugschein liefern, denn dort ist die Eigentümerstellung geregelt. Aber auch andere Personen, die ein Fahrzeug als ihres nutzen und es sich wirtschaftlich zuordnen, wie zum Beispiel Leasingnehmer, sind Halter.

Der Halter eines Fahrzeugs haftet nur dann nicht, wenn höhere Gewalt oder ein unabwendbares Ereignis eingetreten ist. Höhere Gewalt ist immer ein Ereignis, das von außen kommt und weder vorhersehbar noch verhinderbar ist. Das können zum Beispiel Naturereignisse wie Lawinen oder Steinschläge sein. Keine höhere Gewalt sind vorhersehbare Wettererscheinungen, wie plötzlicher Platzregen oder Glätte.

Ein unabwendbares Ereignis liegt dann vor, wenn auch ein Fahrer mit erhöhter Aufmerksamkeit und Sorgfalt den Unfall nicht verhindern hätte können. Dies ist dann ein sogenannter Idealfahrer oder auch Karlsruher Fahrer genannt. Daran sind aber sehr hohe Anforderungen gesetzt, sodass solch ein Fahrer so gut wie nie anzufinden ist.

Haftung des Fahrzeugführers

Der Fahrzeugführer haftet verschuldensabhängig für einen Autounfall. Bei ihm wird grundsätzlich vermutet, dass er den Unfall, in den er verwickelt ist, zu verschulden hat. Er kann sich aber entlasten, indem er vor Gericht darlegt und beweist, dass er alle Verkehrsvorschriften eingehalten hat und ihn kein Verschulden trifft.

Die Haftpflichtversicherung

Im Straßenverkehrsrecht gibt es eine der wenigen Ausnahmen, bei der ein Geschädigter einen Direktanspruch an eine fremde Versicherung hat. Der Geschädigte kann sich bei einem Unfall direkt an die Haftpflichtversicherung des Verursachers wenden, die gesamtschuldnerisch neben Fahrer und Halter für einen Unfall haftet. Dies ist deshalb so wichtig für die geschädigte Person, weil häufig Halter oder Fahrer nicht solvent genug sind, um die hohen Schäden, die im Straßenverkehr an Menschen und Sachwerten entstehen, zu ersetzen. Gerade dafür ist die Haftpflichtversicherung im deutschen Straßenverkehr Pflicht, damit der Geschädigte auf jeden Fall den Schaden von der Versicherung ersetzt bekommt.

Gesamtschuldnerische Haftung

Hat man gegen diese drei einen Anspruch auf Ersatz des Schadens oder auf Schmerzensgeld, dann macht es Sinn die drei zusammen vor einem Gericht zu verklagen. Es bietet sich an, weil es mehrere Gerichtsstände dafür gibt, den Ort des Unfalls zu nehmen und dort das zuständige Gericht zu wählen. Sind alle drei in der Haftung, so haften sie als Gesamtschuldner. Das heißt, dass man sich dann aussuchen kann, von wem man die Entschädigung haben möchte und man kann von einem den ganzen Schaden ersetzt verlangen. Hier bietet sich in der Regel die Versicherung an, weil die regelmäßig am solventesten von allen ist.

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