Wer haftet bei einem Verkehrsunfall mit Kindern?


Wenn es zu einem Unfall kommt, bei dem ein Kind beteiligt ist und dadurch ein Schaden entstanden ist, stellt sich die Frage, ob man vom Kind Schadensersatz verlangen kann, wenn es den Schaden verursacht hat. Schließlich können Kinder gerade im Straßenverkehr unberechenbar sein und damit hohes Gefahrenpotential haben. Grundsätzlich haften erst einmal nicht die Kinder selbst, sondern die Eltern des Kindes.

Beispiel: Der Autofahrer A fährt durch eine Wohnsiedlung mit dem Tempo 30 km/h. Plötzlich und unerwartet kommt ein Kind auf die Straße gelaufen, weil es seinem Ball nachrennt. Geistesgegenwärtig greift der A in sein Lenkrad und weicht dem Kind aus. Dadurch fährt er in ein daneben stehenden PKW hinein und verursacht bei diesem einen Sachschaden und bei seinem Kraftfahrzeug ebenfalls.

Hier stellt sich zwangsläufig die Frage, ob das Kind verantwortlich für den Schaden ist. Grundsätzlich gilt, dass Kinder immer dann für den Schaden verantwortlich sind, wenn sie die nötige Einsichtsfähigkeit dazu besitzen. Das wird in der Regel mit der Vollendung des siebenten Lebensjahres angenommen. Allerdings ist das bei kleinen Kindern häufig nicht der Fall. Um das zu Regeln hat der Gesetzgeber extra eine Haftungsnorm für Kinder im Straßenverkehr entwickelt.

Minderjährige, die sich im Straßenverkehr bewegen, können häufig auf Grund ihres Alters die Geschwindigkeit und die Gefahren des fließenden Verkehrs nicht richtig einschätzen. Deshalb gelten Kinder, die das siebente Lebensjahr, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet haben, als nicht verantwortlich. Kinder zwischen sieben und zehn Jahren haften also nicht für einen Schaden, der im Straßenverkehr geschehen ist. Kinder, die jünger als sieben Jahre sind, haften sowieso nicht.

Kinder, die über zehn Jahre alt sind, aber das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind dann für einen Schaden verantwortlich, wenn sie bei der schädigenden Handlung die Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderlichen Einsicht gehabt haben. Hier muss also abgewogen werden, ob das Kind erkennen konnte, welchen Schaden es mit der entsprechenden Handlung anrichten konnte.

Wichtig bei der Einschätzung dieser Haftungsmilderung für Kinder im Straßenverkehr ist immer die Abwägung des Einzelfalls. Es kann nur zu einem Haftungsausschluss eines Kindes kommen, wenn es tatsächlich die Gefahren des Straßenverkehrs in der konkreten Situation noch nicht richtig einschätzen konnte. Problematisch ist das zum Beispiel, wenn das Kind ein parkendes Auto beschädigt, weil es sein Fahrrad nebenher schiebt und aus Versehen am Auto entlang kratzt. Dies hat die Rechtsprechung aber auch so gewertet, dass das Kind mit dem Schieben des Fahrrads überfordert war und nicht einschätzen konnte, wohin das Fahrrad bei einem starken Stoß fahren würde. Auch hier wurde die Haftung des Kindes deshalb ausgeschlossen.

Für das Beispiel oben heißt das, dass es darauf ankommt, wie alt das Kind ist. Ist es unter zehn Jahren, dann haftet das Kind nicht. Ist es zwischen zehn und achtzehn Jahren, dann haftet es nur, wenn es die notwendige Einsichtsfähigkeit hat. Diese kann man hier aber wohl verneinen, wenn ein Kind einem Ball hinterher rennt, ohne auf die Straße zu achten. Dann wird es höchstwahrscheinlich noch nicht so weit sein und die Gefahren des fahrenden Straßenverkehrs richtig einschätzen können.

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