Arten und Voraussetzungen der Klagehäufung


Unter der objektiven Klagehäufung versteht man die Zusammenfassung von verschiedensten Streitgegenständen eines Klägers in einem Privatprozess in einem Verfahren gegen den oder die gleichen Beklagten. Sie ist sowohl für die zivilgerichtliche als auch für das verwaltungs-, das sozial- und das finanzgerichtliche Verfahren geregelt.

Es wird zwischen drei Arten der objektiven Klagehäufung differenziert:
• Kumulative Klagehäufung:
Mehrere Klagen gegen denselben Klagegegner werden zusammen anhängig gemacht.
• Eventuelle Klagehäufung:
Ein weiterer Antrag, also ein Hilfsantrag, wird abhängig vom Erfolg des ersten Antrages, dem sogenannten Hauptantrag, gemacht. Wird der weitere Antrag für den Fall gestellt, dass der Hauptantrag nicht zum Erfolg kommt, handelt es sich um einen echten Hilfsantrag. Wird die zweite Klage für den Fall gestellt, dass der erste Erfolg hat, handelt es sich um einen unechten Hilfsantrag.
• Alternative Klagehäufung:
Der Kläger stellt gegen denselben Beklagten zwei alternative Anträge. Die alternative Klagehäufung ist wegen mangelnder Bestimmbarkeit grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme davon gibt es nur bei der Wahlschuld, bei der mehrere verschiedene Leistungen in der Weise geschuldet werden, dass der Schuldner selbst oder der Gläubiger wählen kann, welche der Leistungen zu erbringen sind.

Die objektive Klagehäufung kann sowohl durch anfängliches Geltendmachen mehrerer prozessualer Ansprüche in einer Klage oder durch Einfordern eines weiteren Anspruchs im laufenden Prozess entstehen. Auch das Gericht kann durch Verbindung mehrerer selbstständiger Prozesse per Verbindungsbeschluss eine Klagehäufung herbeiführen und verschiedene Prozesse auf einen Schlag entscheiden.

Zur Zulässigkeit ist es erforderlich, dass:
• die Parteien die gleichen sind
• das gleiche Gericht zuständig ist
• kein gesetzliches Verbot der Verbindung besteht
• den verschiedenen Klagebegehren der gleiche Lebensvorgang als Grundlage dient
• alle Ansprüche in derselben Prozessart geltend gemacht werden können, was allerdings nur für den Privatprozess Geltung hat.

Die objektive Klagehäufung ist von der subjektiven Klagehäufung, der sogenannten Streitgenossenschaft zu unterscheiden. Sie ist in der Zivilprozessordnung normiert, über die Verweise in den Verfahrensordnungen für die Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Normen auch in diesen Gerichtsverfahren anwendbar. Die subjektive Klagehäufung kann auf den folgenden drei Arten entstehen:

• mit Klageerhebung, wenn zahlreiche Parteien anfänglich gemeinsam klagen oder verklagt werden
• mit Parteierweiterung
• durch Verbindung mehrerer eigenständiger Verfahren durch das zuständige Gericht

Sie kann beendet werden durch:
• Klagerücknahme eines von mehreren Klägern oder gegen einen von mehreren Beklagten
• durch vollständige Erledigung eines Prozessrechtsverhältnisses beispielsweise durch ein Teilurteil
• durch Trennung in getrennte einzelne Verfahren durch das Gericht

Im Gesetz werden die einfache und die notwendige Streitgenossenschaft unterschieden. In einfacher Streitgenossenschaft können mehrere Personen gemeinsam verklagt werden oder klagen, wenn:

• sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in einer Gemeinschaft stehen
• sie aus dem gleichen rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind
• der tatsächliche und rechtliche Grunde, aus dem sich berechtigt oder verpflichtet sind, zumindest im Wesentlichen gleichartig ist

Eine eventuelle oder alternative subjektive Klagehäufung ist unzulässig. Bei Unzulässigkeit trennt das Gericht das Verfahren von Gesetzes wegen. Um eine notwendige Streitgenossenschaft handelt es sich:

• wenn für alle Streitbeteiligten nur eine einheitliche Entscheidung ergehen soll
• bei notwendiger gemeinschaftlicher Klage, also wenn die Klage nur von oder durch mehrere Parteien erhoben werden darf, beispielsweise bei einer Gesamthandsgemeinschaft.

Ein besonderes strafprozessuales Verfahren, mit dem der Verletzte einer Straftat oder sein Erbe im Strafverfahren zivilrechtliche Ansprüche geltend machen kann. Es wird auch Anhangsverfahren genannt und ist eine Art Klagehäufung. Durch das Adhäsionsverfahren werden strafprozessuale und zivilprozessuale Elemente verbunden und dienen vor allem der Entschädigung der Opfer. Es kommt Opfern von Straftaten zugute, welche zeitgleich zivilrechtlich geschädigt worden sind. Ihnen wird die Möglichkeit gegeben, ihre zivilrechtlichen Ansprüche, die sie eigentlich erst später vor dem Zivilgericht durchsetzen müssten, schon im Strafverfahren durchzusetzen. Dies spart Zeit und kommt den Opfern entgegen. Voraussetzungen dieses Verfahrens sind:

• Der Antrag des Verletzten oder seines Erben muss schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch noch mündlich in der Hauptverhandlung bis zum Beginn des Schlußvortrages gestellt werden.
• Der Geschädigte muss einen vermögensrechtlichen Ersatzanspruch beispielsweise Schadensersatz, Schmerzensgeld oder Herausgabe einer gestohlenen Sache haben.
• Der Anspruch ist noch nicht bei einem anderen Gericht anhängig.

Die Entscheidung über einen Adhäsionsanspruch wird in der Verhandlung der Hauptsache getroffen und erfolgt bei Verkündung des Strafurteils. Sie steht einer im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Entscheidung gleich. Das Gericht kann sich dabei auf eine Grundentscheidung beschränken, also auf die Feststellung, dass eine Schadensbegleichungspflicht besteht - ohne die genaue Höhe zu bezeichnen. Die Schadensberechnung selbst steht dann in Zuständigkeit des Zivilgerichts.

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