Bedeutung und Funktion des Werberechts


Die Werbung ist heutzutage ein bedeutendes Mittel für Unternehmen, um ihre Artikel zu verkaufen, denn dadurch können sie die potentiellen Kunden bei ihrer Kaufentscheidung indirekt beeinflussen, aus der großen Produktspanne doch ihr Produkt auszuwählen. Da die Werbung nun für die Verkaufsstrategien immer wichtiger wird, ist die Werbung heutzutage auch ein bemerkenswerter Wirtschaftszweig in Deutschland. So haben die Unternehmen oft große Etats um sie für die Werbung und auch andere werbenden Marketingmaßnahmen einzusetzen. Dabei kämpfen unzählige große und kleine, regionale und bundesweit agierende Werbeagenturen mit ihrer Kreativität und ihren technischen Fertigkeiten, um die Gunst ihrer Kunden für sich zu gewinnen.

Doch auch diese Kreativität und der Schaffensgeist der Werbekünstler findet ihre Grenzen. Eine große Grenze die auch die Verfassungsmäßig geschützte Kunst und die Meinungsfreiheit einschränkt, ist der Jugendschutz. Hierbei treten das Jugendschutzgesetz und der Jugendmedienschutzstaatsvertrag in den Vordergrund. So dürfen die Produkte nicht mit Gewaltszenen beworben werden und auch die Werbung für Waffen oder andere ähnliche Gegenstände ist im deutschen Fernsehen undenkbar und somit verboten. Denn die Fernsehwerbung darf Minderjährigen keinen seelischen oder körperlichen Schaden zufügen, der wiederum kann gegeben sein wenn Kinder sich fürchten. Ebenso gibt es Einschränkungen bezüglich der Werbung für Alkoholika, wobei hier zwischen normalen niedrigprozentigen alkoholhaltigen Getränken, wie Bier oder Wein und härteren Getränken, wie Schnaps und Weinbrand unterschieden wird. Inzwischen ganz verboten ist die Fernsehwerbung für Rauchwaren, wie Zigaretten und Zigarren. Eine Sonderstellung nimmt dabei das Kino ein. Hier darf noch in engen Grenzen Werbung für Zigaretten gemacht werden, jedoch erst in den Abendstunden, also ungefähr ab 18.00 Uhr.

Generell ist es vorgeschrieben, dass die Fernsehsender einen Jugendschutzbeauftragten haben, der das Programm und auch die geplanten Werbespots auf etwaige Mängel in diesem Bereich untersucht. Auch dürfen Kindersendungen nicht, wie es bei den Sendungen für Erwachsenen die übliche Regel ist, durch Werbesendungen unterbrochen werden, damit sich die Kinder auf ihre Sendung konzentrieren können und nicht durch überflüssige Werbung beeinflusst und abgelenkt werden. Neben den Mindestvorgaben der Vorschriften aus dem Jugendmedienschutz, haben einige Fernsehsender, darunter vor allem die, die auch einen hohen Prozentsatz an Kindersendungen zeigen meist eine eigene Jugendschutzpolitik und erlegen sich selbst Regeln auf, auf die sie bei der Programmgestaltung Rücksicht nehmen wollen. Daneben führen die Jugendschutzkommissionen laufend Prüfungen des Programms hinsichtlich des Jugendschutzes durch.

Auch die Urteile der Rechtsprechung haben oft einen direkten Werbebezug, so verbot der Bundesgerichtshof beispielsweise bestimmte Formen der Klingeltonwerbung, damit die Kinder nicht in die Versuchung kommen sich diese über ihr Mobiltelefon zu bestellen und damit hohe Kosten zu verursachen, die dann meist die Eltern tragen müssen, wenn sie von der Anfechtung dieses eigentlich schwebend unwirksamen Vertrages absehen. Die meisten Kinder wissen zudem auch gar nicht, dass sie mit der Bestellung einen Kaufvertrag abschließen, welcher mit Rechten und Pflichten einhergeht, denn sie haben ein solches Pflichtbewusstsein noch nicht ausgebildet. Einen rechtlich gültigen Vertrag über eine hohe Summe, welcher den Betrag des „normalen“ Taschengeldes überschreitet, kann somit erst ein 18-jähriger Jugendlicher verbindlich eingehen. Um Problemen aus dem Weg zu gehen haben sich die Fernsehsender deshalb lieber nach anderen Werbepartnern umgesehen.

Jedoch nicht nur im Fernsehen haben diese Regeln Geltung, auch Printmedien, wie Zeitungen und Zeitschriften müssen sich an die Vorgaben bezüglich der Werbung halten. Das können allgemeine Regeln sein, wie die strikte Trennung von der Werbung und dem redaktionellem Teil oder auch hier wieder die Vorgaben bezüglich der Werbung die die Kinder direkt anspricht und zum Konsum auffordert. Hier sind sich sogar große Teile der Werbebranche einig, dass so etwas nicht förderlich sein kann. Viele Werbeagenturen haben ihrerseits eigene Jugendschutzbeauftragte, die von vornherein die Drehbücher und Skripte ihrer kreativen Kolleginnen und Kollegen auf jugendschutzbezogene Ungereimtheiten prüft.

Als letzter großer Bereich des Jugendschutzes durch die Werbung kommt das Internet in Betracht. Für das Internet sind im Zuge des Föderalismus die Bundesländer mit ihren Landesmedienanstalten zuständig. Diese können natürlich nur einen kleinen Prozentsatz des Internets eigenständig überwachen und sind daher auf Hinweise für verbotene Werbung angewiesen. Einen eigenständigen Staatsvertrag bezüglich des Jugendschutzes im Internet gibt es noch nicht. Jedoch kommen, gerade in letzter Zeit auch immer mehr Vorstöße der Europäischen Union, die für den ganzen Europäischen Bereich verbindliche Regelungen schaffen will. Allerdings wird das wohl noch etwas Zeit in Anspruch nehmen.

Ganz wichtig um Konsumenten vor den unlauteren Werbepraktiken zu schützen ist außerdem noch das Recht des unlauteren Wettbewerbes. Hier können die Konkurrenten ihre Mitbewerber auf Unterlassung oder sogar auf Schadensersatz verklagen, wenn diese mit unzulässiger oder irreführender Werbung auf dem Markt agieren. Hier kann schon ein falschverstehbarer Werbeslogan oder eine gelogene Herkunftsbezeichnung Konsequenzen für den Beklagten haben. Insofern passen hier die Marktteilnehmer selbst gegenseitig auf sich auf und nehmen meist sehr rechtzeitig ihre Konkurrenten wegen Verstößen auf Unterlassung in Anspruch.

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