Irreführende geschäftliche Handlungen im Lauterbarkeitsrecht


Geschäftliche Handlungen sind unlauter, wenn sie darauf ausgelegt sind, andere Person, in der Regel Verbraucher, zu täuschen oder irrezuführen. Eine Irreführung wird angenommen, wenn Angaben gemacht werden, die entweder unwahr oder zumindest geeignet sind über bestimmte Umstände zu täuschen.

Ganz grundsätzlich ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten, das jemand zugunsten seines eigenen Unternehmens, oder dessen eines anderen vornimmt. Dieses Verhalten muss im Zusammenhang mit einem Geschäftsabschluss erfolgen, also davor, währenddessen oder danach. Der Geschäftsabschluss selber muss sich auf den An- oder Verkauf von Waren oder das Erbringen oder Empfangen von Dienstleistungen beziehen. Erforderlich ist hier nur ein objektives Tätigwerden an einem Markt. Ein subjektives Wollenselement ist für das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung nicht erforderlich. Aus dieser Definition der geschäftlichen Handlung ergibt sich, dass eine Täuschung also nicht nur vor dem Vorkauf, also in der Werbung oder der Anpreisung von Produkten, erfolgen kann. Selbst nach dem Verkauf kann man noch durch unlauteres Verhalten in die Irre geführt werden.

Nicht jede Täuschung, beiziehungsweise Irreführung im Wettbewerb stellt allerdings gleich ein unlauteres Verhalten dar. Die Täuschung oder Irreführung muss sich auf besondere Umstände beziehen. Solche Umstände sind etwa wesentliche Merkmale des angebotenen Produkts, also zum Beispiel Art oder Verfügbarkeit. Gibt ein Verkäufer an, ein bestimmtes Produkt nur für begrenzte Zeit im Sortiment zu haben, um den Verkauf anzukurbeln, dann handelt es sich um eine unlautere Täuschung, wenn es sich hierbei um einen längerfristigen Zeitraum handelt und ein schneller Kauf durch die Kunden nicht nötig ist. Täuschungen über die Art eines Produktes liegen beispielsweise in irreführenden Angaben Zutaten, Zubehör, die Verwendungsmöglichkeit oder auch die Verfügbarkeit eines Kundendienstes. Eine derartige Täuschung liegt etwa vor wenn ein Anbieter sein Getränk mit dem Slogan „Mit dem Besten der Milch“ bewirbt, obwohl das Produkt nur aus synthetischem Milchpulver hergestellt wird.

Auch über entscheidende Umstände des Verkaufs kann getäuscht werden. Dies kann beispielsweise Art oder Dauer eines Aktionspreises betreffen. Die Aussage „Für kurze Zeit erhalten Sie beim Kauf eines neuen Fernsehers einen Rabatt von bis zu 200 Euro bei Rückgabe Ihres alten Gerätes“ ist so nicht zulässig. Es muss angegeben werden, wie lange der Aktionspreis gelten soll und wie genau er berechnet wird, also mit wie viel Rabatt ein Kunde tatsächlich rechnen kann.

Versucht ein Hersteller oder Vertreiber seine Identität zu verschleiern, dann ist das unlauter. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn jemand Kleidungsstücke herstellt und diese besonders dem Design einer großen Marke anpasst, damit Kunden denken, es handle sich dabei ebenfalls um Markenware. Genauso wenig darf ein Unternehmer nicht den falschen Eindruck erwecken, sein Produkt sei etwa besonders umweltfreundlich oder sei fair gehandelt. Ferner ist es auch unlauter, das eigene Produkt mit fremden Marken in Verbindung zu bringen. Ein Unternehmer darf also beispielsweise nicht behaupten, seine Cornflakes seien das offizielle Frühstück der Fußball-WM, wenn er nicht über eine entsprechende Lizenz verfügt.

Auch die Notwendigkeit von Nachbesserungen oder Ersatzteilen ist ein möglicher Bereich für Irreführungen. Genauso verhält es sich mit den gesetzlichen Ansprüchen oder Rechten der Kunden. So ist es zum Beispiel unlauter, wenn ein Verkäufer seine Kunden irreführende Angaben über die Dauer der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche macht.

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