Der Begriff des Verbrauchers im Lauterbarkeitsrecht


Im Lauterbarkeitsrecht spielt der Verbraucher eine große Rolle. Gerade seine Entscheidungsfähigkeit und freie Meinungsbildung soll im Wettbewerb besonders geschützt werden. Der Begriff des Verbrauchers im Lauterbarkeitsrecht orientiert sich an dem aus dem bürgerlichen Recht.

Ein Verbraucher ist, wer ein Rechtsgeschäft nicht in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließt. Geschäfte eines Verbrauchers können also etwa der Einkauf von Lebensmitteln, Kleidung, Haushaltsgeräten, Autos oder einem Haus sein, solange sie der persönlichen Nutzung des Verbrauchers dienen. Auch Verkäufe können durch einen Verbraucher erfolgen, wenn sie nur situationsbedingt erfolgen und nicht eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit darstellen. Dies können beispielsweise der Verkauf des eigenen Autos, einer alten Kücheneinrichtung oder eben sonstiger Sachen sein, die im privaten Leben anfallen. Auch das unregelmäßige Abhalten eines Flohmarkts gehört dazu. Da der Verbraucher in der Regel ein juristischer Laie ist, muss er im Umgang mit dem ihm an Erfahrung und Kenntnis überlegenen Unternehmer besonders geschützt werden. Dazu gibt es besondere Verbraucherschutzregeln.

Verboten sind geschäftliche Handlungen, die unsorgfältig sind und dadurch zur Folge haben können, dass ein durchschnittlicher Verbraucher in seiner Entscheidungsfreiheit gehindert wird und deshalb eine andere Entscheidung trifft, als er es sonst getan hätte. Dies spielt vor allem in der Werbung, Anpreisung und Aufmachung von Produkten eine Rolle, durch die potenzielle Käufer von einem Produkt überzeugt werden sollen. Der durchschnittliche Verbraucher, auf den abgestellt wird, ist jedoch kein absoluter durchschnittlicher Verbraucher. Bietet ein Unternehmer sein Produkt bewusst nur für eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern an, dann kommt es nur auf den Durchschnitt dieser Gruppe an. Dies kann einerseits bei sehr erfahrenen Verbrauchern dazu führen, dass diese weniger schützenswert sind. Anderseits müssen Gruppen von unerfahrenen Verbrauchern besonders sorgfältig vor Beeinflussungen geschützt werden. Voraussetzung dafür ist aber, wie bereits gesagt, jeweils immer, dass für den Unternehmer absehbar war, dass sein Produkt nur für eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern Relevanz hat.

Die Rechtsprechung erwartet vom durchschnittlichen Verbraucher, dass er aufmerksam und verständig ist. Er soll aufgrund der Informationen, über die er verfügt, dazu im Stande sein, eine freie Entscheidung zu treffen. Ihm wird jedoch zugestanden, dass er sich auf das „unvollkommene Bild“, das er von der Werbung oder von sonstigen Anpreisungen noch in seiner Erinnerung behält, verlassen darf. Er muss jedoch den angegebenen Informationen nachgehen und sich eigenständig über die wesentlichen Eigenschaften eines Produktes informieren. Dabei wird von ihm bei teuren Anschaffungen besonders viel Aufmerksamkeit erwartet, bei billigen Produkten fällt der Aufwand geringer aus. Das liegt auch auf der Hand. Niemand würde von jemandem, der eine Flasche Mineralwasser kauft, die gleiche Aufmerksamkeit und die gleichen Nachforschungen erwarten wie beim Kauf eines Neuwagens.

Die Prüfung, ob der Verbraucherschutz in ausreichendem Maße beachtet wurde, richtet sich danach, ob ihm ausreichend Informationen zur Verfügung gestellt wurden, damit er sich ein nachhaltiges Meinungsbild schaffen kann. Notwendig dafür ist aber natürlich immer, dass der Verbraucher über dazu in der Lage und gewillt war, diese Informationen zur Kenntnis zu nehmen.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel