Der Begriff des Marktteilnehmers im Lauterbarkeitsrecht


Das Lauterkeitsrecht schützt die Marktteilnehmer vor unlauterem Verhalten. Der Begriff des Marktes ist jedoch relativ weit und der Begriff des Teilnehmers noch weiter. Deshalb ist hier eine Abgrenzung erforderlich. Dafür ist zunächst ein genaues Verständnis des Marktes notwendig.

Zunächst gibt es nicht einen einzelnen Markt sondern viele verschiedene. Sie lassen sich unterteilen nach sachlichen, räumlichen und zeitlichen Komponenten.

Auf der sachlichen Ebene gibt es verschiedene Märkte für verschiedene Produkte. Einen gemeinsamen Markt gibt es nur für ähnliche Produkte. Ähnliche Produkte müssen den gleichen Bedarf befriedigen und somit tatsächlich austauschbar sein. Es besteht somit beispielsweise kein gemeinsamer Markt für Kraftfahrzeuge und Einbauküchen, weil insoweit kein gemeinsamer Bedarf besteht. Aber auch innerhalb der Kraftfahrzeuge besteht nicht nur ein einzelner sachlicher Markt. Jemand der einen gebrauchten Kleinwagen kaufen will, wird sich nicht für einen neuen Sportwagen entscheiden. Es besteht also keine tatsächliche Austauschbarkeit und somit kein gemeinsamer Markt. Es bestehen Märkte für gebrauchte und für neue Fahrzeuge, und darin wiederum für Kleinwagen, Mittelklassewagen, Kombis, Geländewagen, Sportwagen, Limousinen und viele weitere.

Märkte sind auch räumlich aufgeteilt. So ist beispielsweise der Markt für Taxiunternehmen in der Regel auf einen Ort oder eine Gegend beschränkt, während der Markt für Personenflugzeuge weltweit ist. Oft lassen sich die Grenzen jedoch nicht klar ziehen. Während etwa ein Gebrauchtwagenmarkt früher nur eine begrenzte Region umfasste, hat er sich heute im Zuge von Gebrauchtwagenbörsen im Internet deutlich erweitert. Relevant für die Entscheidung, ob es sich noch um einen räumlichen Markt handelt, können beispielsweise Transportkosten sein. Wenn jemand Äpfel in Japan und jemand anderes in Deutschland anbietet, dann ist dies nicht der räumlich gleiche Markt, weil ein Verbraucher aus Deutschland wegen des Transportaufwandes kaum einzelne Äpfel in Japan kaufen würde. Anders würde es sich aber zum Beispiel bei einem teuren Kraftfahrzeug verhalten, da die Transportkosten in einem ganz anderen Verhältnis zum Wert der Ware stehen und ein Kunde möglicherweise sein Fahrzeug im Ausland bestellen würde.

Zuletzt können Märkte auch eine zeitliche Relevanz haben. Hierbei handelt es sich jedoch um Ausnahmefälle. Der Markt für die Verwertungsrechte an einem Film hat beispielsweise für Kinos eine andere zeitliche Relevanz als für DVDs oder Videos. Es handelt sich also nicht um den gleichen Markt.

Ein Teilnehmer am Markt ist somit zunächst einmal jeder Verbraucher, der Produkte eines Unternehmers erwirbt oder erwerben will. Ein Marktteilnehmer ist außerdem jeder Wettbewerber, der am gleichen Markt wie ein anderer Unternehmer teilnimmt. Im Lauterkeitsrecht werden jedoch, anders als beispielsweise im Kartellrecht sogar die Unternehmer geschützt, die an einem völlig anderen Markt teilnehmen, als ein anderer, unlauterer Wettbewerber. So kann beispielsweise ein Hersteller von Einbauküchen ein unlauteres Verhalten im Wettbewerb durch einen Automobilhersteller geltend machen. Der Grund dafür ist, dass ein funktionierender Wettbewerb an sämtlichen Märkten nicht nur im Interesse der einzelnen Wettbewerber, sondern im Interesse der Allgemeinheit liegt.

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