Was sind die rechtlichen Konsequenzen aus unlauterem Wettbewerb?


Das Lauterbarkeitsrecht in Deutschland, also das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, verbietet alle geschäftlichen Handlungen, die aufgrund ihrer Art auch nur dazu geeignet sind, die Interessen anderer Unternehmer oder Verbraucher auf eine spürbare Weise zu beeinträchtigen. Verboten sind außerdem geschäftliche Handlungen, die unsorgfältig sind und dadurch zur Folge haben können, dass ein durchschnittlicher Verbraucher in seiner Entscheidungsfreiheit gehindert wird und deshalb eine andere Entscheidung trifft, als er es sonst getan hätte. Dies spielt vor allem in der Werbung, Anpreisung und Aufmachung von Produkten eine Rolle, durch die potenzielle Käufer von einem Produkt überzeugt werden sollen.

Unlauteres Verhalten im Wettbewerb kann verschiedene rechtliche Folgen nach sich ziehen. Das Gesetz sieht insbesondere Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche, Schadenersatz sowie eine Gewinnabschöpfung vor. Welche Maßnahme wann in Frage kommt, hängt immer von der Art der unlauteren Handlung ab, sowie davon, wer sie geltend macht.

Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche sind die geringste Form der Reaktion auf ein unlauteres Verhalten. Gegen jede unzulässige geschäftliche Handlung besteht ein Beseitigungsanspruch. Dieser zielt darauf ab, eine noch immer bestehende Beeinträchtigung aus der Welt zu schaffen. Besteht die Gefahr, dass jemand sich auch in Zukunft unlauter Verhalten wird, dann besteht außerdem ein Unterlassungsanspruch. Dieser Anspruch kann zunächst von jedem Mitbewerber geltend gemacht werden. Ein Mitbewerber ist ein Unternehmer der Waren oder Dienstleistungen anbietet und dadurch im Wettbewerb zu dem unlauteren Unternehmer steht. Außerdem können solche Ansprüche aber auch von besonderen öffentlichen Stellen geltend gemacht werden, so etwa von Berufsgenossenschaften, Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern. Der Grund dafür ist, dass ein funktionierender Wettbewerb an sämtlichen Märkten nicht nur im Interesse der einzelnen Wettbewerber, sondern im Interesse der Allgemeinheit liegt. Das bedeutet wiederum auch, dass nicht nur die unzumutbar Belästigten, sondern auch alle anderen einen Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch gegen die Belästiger geltend machen können.

Eine weitere Form der Reaktion ist ein Schadenersatzanspruch. Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig unlauter im Wettbewerb verhält, der macht sich seinen Mitbewerbern gegenüber schadenersatzpflichtig. Ein Schadenersatzanspruch setzt aber, wie der Name schon sagt, einen konkreten Schaden voraus. Verhält sich also ein Unternehmer in unlauterer Weise, dann muss sein Mitbewerber einen tatsächlichen Schaden geltend machen und diesen auch auf einen bestimmten Betrag beziffern können. Nur dann kann er einen Ersatzanspruch geltend machen.

Die härteste Form der Reaktion auf unlauteres Verhalten ist die Maßnahme der Gewinnabschöpfung. Sie kommt auch nur bei einem vorsätzlichen Verstoß in Frage. Erzielt ein Unternehmer durch vorsätzlich unlauteres Verhalten einen Gewinn, der auf Kosten vieler verschiedener Kunden geht, dann können die zuständigen öffentlichen Stellen, wie beispielsweise Berufsgenossenschaften, Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern eine Gewinnabschöpfung beantragen. In so einem Fall muss der unlautere Unternehmer den gesamten erzielten Gewinn an den Staat auszahlen. Durch diese drastische Maßnahme soll sichergestellt werden, dass sich unlauteres Verhalten in keinem Falle lohnt.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel