Der Begriff des Mitbewerbers im Lauterbarkeitsrecht


Das Lauterkeitsrecht schützt die Mitbewerber vor unlauterem Verhalten. Ein Mitbewerber ist ein Unternehmer der Waren oder Dienstleistungen anbietet und dadurch im Wettbewerb zu anderen Unternehmern steht. Voraussetzung ist hier allerdings ein sogenanntes konkretes Wettbewerbsverhältnis. Dieses konkrete Wettbewerbsverhältnis unterscheidet den Mitbewerber von einem Marktteilnehmer und ist die Voraussetzung für einen möglichen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch.

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis kann immer nur dann bestehen, wenn beide Unternehmer auf dem gleichen Markt tätig werden. Hierzu ist es wichtig zu verstehen, dass es nicht einen einzelnen Markt gibt, sondern viele verschiedene. Sie lassen sich unterteilen nach sachlichen, räumlichen und zeitlichen Komponenten.

Auf der sachlichen Ebene gibt es verschiedene Märkte für verschiedene Produkte. Einen gemeinsamen Markt gibt es nur für ähnliche Produkte. Ähnliche Produkte müssen den gleichen Bedarf befriedigen und somit tatsächlich austauschbar sein. Es besteht somit beispielsweise kein gemeinsamer Markt für Kraftfahrzeuge und Einbauküchen, weil insoweit kein gemeinsamer Bedarf besteht. Aber auch innerhalb der Kraftfahrzeuge besteht nicht nur ein einzelner sachlicher Markt. Jemand der einen gebrauchten Kleinwagen kaufen will, wird sich nicht für einen neuen Sportwagen entscheiden. Es besteht also keine tatsächliche Austauschbarkeit und somit kein gemeinsamer Markt. Es bestehen Märkte für gebrauchte und für neue Fahrzeuge, und darin wiederum für Kleinwagen, Mittelklassewagen, Kombis, Geländewagen, Sportwagen, Limousinen und viele weitere.

Märkte sind auch räumlich aufgeteilt. So ist beispielsweise der Markt für Taxiunternehmen in der Regel auf einen Ort oder eine Gegend beschränkt, während der Markt für Personenflugzeuge weltweit ist. Oft lassen sich die Grenzen jedoch nicht klar ziehen. Während etwa ein Gebrauchtwagenmarkt früher nur eine begrenzte Region umfasste, hat er sich heute im Zuge von Gebrauchtwagenbörsen im Internet deutlich erweitert. Relevant für die Entscheidung, ob es sich noch um einen räumlichen Markt handelt, können beispielsweise Transportkosten sein. Wenn jemand Äpfel in Japan und jemand anderes in Deutschland anbietet, dann ist dies nicht der räumlich gleiche Markt, weil ein Verbraucher aus Deutschland wegen des Transportaufwandes kaum einzelne Äpfel in Japan kaufen würde. Anders würde es sich aber zum Beispiel bei einem teuren Kraftfahrzeug verhalten, da die Transportkosten in einem ganz anderen Verhältnis zum Wert der Ware stehen und ein Kunde möglicherweise sein Fahrzeug im Ausland bestellen würde.

Zuletzt können Märkte auch eine zeitliche Relevanz haben. Hierbei handelt es sich jedoch um Ausnahmefälle. Der Markt für die Verwertungsrechte an einem Film hat beispielsweise für Kinos eine andere zeitliche Relevanz als für DVDs oder Videos. Es handelt sich also nicht um den gleichen Markt.

Unternehmer müssen nicht generell am gleichen Markt tätig sein, um Mitbewerber zu werden. Es reicht, dass sie in speziellen Fällen teilweise an einem gleichen Markt tätig werden. In welcher Form Mitbewerber auf dem Markt tätig werden, ist nicht von Bedeutung. Es kann also sein, dass beide Mitbewerber ihre Produkte am Markt absetzen wollen, es kann allerdings auch vorkommen, dass beide Mitbewerber am Markt knappe Produkte erwerben wollen. Das reine Tätig werden reicht jedoch noch nicht aus. Das Wettbewerbsverhältnis muss konkret sein. Das Verhalten, mit dem der eine Unternehmer versucht, seine eigene Stellung im Wettbewerb zu verbessern, muss gleichzeitig zumindest auch geeignet sein, die Stellung des anderen Mitbewerbers zu verschlechtern. Nur so können mögliche Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche entstehen. Andernfalls bestünde aber auch gar kein schützenswertes Interesse, wenn der eine Unternehmer nicht durch das Verhalten des anderen benachteiligt würde.

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