Der Begriff des Unternehmers im Lauterbarkeitsrecht


Eine geschäftliche Handlung muss, damit sie eine unlautere Form des Wettbewerbs darstellen kann, immer zugunsten eines Unternehmens vorgenommen werden. Andernfalls stellt sie keine geschäftliche Handlung im Sinne des Lauterbarkeitsrechts dar. Der Begriff des Unternehmers im Lauterbarkeitsrecht entspricht nicht dem aus dem bürgerlichen Recht, auch wenn sie sich in weiten Bereichen überschneiden.

Ein Unternehmer ist grundsätzlich jede Person oder Gesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Ein Unternehmer will durch den Abschluss eben nicht seine persönlichen Bedürfnisse abdecken, sondern durch den erzielten Gewinn seinen Lebensunterhalt, oder zumindest einen Teil dessen, bestreiten. Alleine das Vorliegen dieses Kriteriums reicht, damit eine Person zum Unternehmer wird. Es bedarf keiner staatlichen Anerkennung oder Eintragung.

Da ein Unternehmer tagtäglich Geschäfte der gleichen Art abschließt, ist er dem Verbraucher an Erfahrung überlegen und muss deshalb besondere Rücksicht auf ihn nehmen. Allerdings kann auch ein Unternehmer selbst Verbraucher sein, wenn er nämlich nicht mehr in Ausübung seiner Tätigkeit handelt. So handelt beispielsweise ein Autoverkäufer, der sich im Supermarkt sein Abendessen kauft, als Verbraucher. Schwieriger wird die Beurteilung, wenn ein Unternehmer nur teilweise als Unternehmer, teilweise aber auch als Verbraucher handelt. Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn ein Frisör ein Auto kauft, mit dem er in seiner Freizeit fährt, was er aber eben auch für Kundenbesuche nutzt. Er handelt dann als Unternehmer, wenn er nicht nur in Ausnahmefällen, sondern mit einer gewissen Regelmäßigkeit sein Auto für berufliche Zwecke nutzt.

Im Lauterbarkeitsrecht ist der Begriff des Unternehmers noch weiter gefasst. Er umfasst neben den oben beschriebenen Personen auch noch alle deren Angestellten und Beauftragten. Das bedeutet, dass anders als im bürgerlichen Recht nicht nur beispielsweise der Betreiber eines Kaufhauses, sondern auch alle seine Verkäufer Unternehmer sind. Demzufolge könnte nicht nur der Betreiber sondern auch jeder der Verkäufer durch sein Verhalten einen unlauteren Wettbewerb führen und dadurch Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gegen das Unternehmen begründen.

Jede Tätigkeit im Geschäftsverkehr stellt auch gleichzeitig eine unternehmerische Tätigkeit dar. Auch insoweit ist der Unternehmerbegriff weit auszulegen. Lediglich rein privates Handeln wird nicht erfasst. Das hat zur Folge, dass, anders als im Handelsrecht, auch Angehörige der freien Berufe, wie beispielsweise Ärzte, Steuerberater oder Anwälte ebenfalls unternehmerisch tätig werden können. Insoweit ist nicht einmal eine Gewinnerzielungsabsicht zwangsläufig erforderlich. Somit können sogar karikative Einrichtungen, die keinen Gewinn erzielen, sondern alles weiterspenden wollen, unternehmerisch tätig werden und damit auch unlauteren Wettbewerb betreiben.

Auch der Staat kann unternehmerisch tätig werden. Das ist dann der Fall, wenn er rein erwerbswirtschaftlich tätig wird. Betreibt eine Stadt beispielsweise ein städtisches Schwimmbad, dann ist sie insoweit ein Unternehmer. Auch sie könnte somit unlauteren Wettbewerb betreiben.

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