Die Besonderheiten bei Verbraucherdarlehen


Ein Darlehen ist ein Vertrag zwischen zwei Parteien, einem Darlehensgeber und einem Darlehensnehmer. Im Zusammenhang mit einem Bankgeschäft ist der Darlehensgeber in der Regel ein Kreditinstitut, beim Darlehensnehmer handelt es sich dann um einen seiner Kunden. Es kann in der Praxis durchaus häufig vorkommen, dass es sich bei dem Darlehensnehmer, also dem Kunden des Kreditinstitutes um einen Verbraucher im gesetzlichen Sinne handelt. In solchen Fällen liegt ein Verbraucherdarlehen vor. Auf diesen Fall wird jedoch nicht hier, sondern in einem eigenen Abschnitt eingegangen.

Im Rahmen eines Darlehensvertrages verpflichtet sich ein Kreditinstitut als Darlehensgeber, seinem Kunden einen gewissen Geldbetrag auszuzahlen. Der Kunde als Darlehensnehmer ist im Gegenzug verpflichtet, einen gewissen Zinssatz für die Überlassung des Darlehens zu entrichten und zum vereinbarten Fälligkeitstermin den überlassenen Darlehensbetrag an das Kreditinstitut zurück zu zahlen.

Es kann in der Praxis durchaus häufig vorkommen, dass es sich bei dem Darlehensnehmer, also dem Kunden des Kreditinstitutes um einen Verbraucher im gesetzlichen Sinne handelt. In solchen Fällen liegt ein Verbraucherdarlehen vor. Ein Verbraucher ist, wer ein Rechtsgeschäft nicht in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließt. Ein Verbraucherdarlehen kann also beispielsweise der Anschaffung eines Autos oder eines Haus dienen, solange sie zur persönlichen Nutzung des Verbrauchers bestimmt sind.

Ein Verbraucherdarlehen setzt voraus, dass ein Verbraucher ein Darlehen von einem Unternehmer zur Verfolgung seiner privaten Bedürfnisse gewährt bekommt. Ein Unternehmer ist jede Person oder Gesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Ein Unternehmer will durch den Abschluss eben nicht seine persönlichen Bedürfnisse abdecken, sondern durch den erzielten Gewinn seinen Lebensunterhalt, oder zumindest einen Teil dessen, bestreiten. Alleine das Vorliegen dieses Kriteriums reicht, damit eine Person zum Unternehmer wird. Es bedarf keiner staatlichen Anerkennung oder Eintragung. Da ein Unternehmer tagtäglich Geschäfte der gleichen Art abschließt, ist er dem Verbraucher an Erfahrung überlegen und muss deshalb besondere Rücksicht auf ihn nehmen.

Ein Verbraucherdarlehensvertrag liegt allerdings nicht vor, wenn der reine Darlehensbetrag weniger als 200 Euro ausmacht, oder wenn der Betrag innerhalb von drei Monaten durch den Darlehensnehmer, also den Verbraucher an den Darlehensgeber zurückgezahlt wird und für das Darlehen nur geringe Kosten anfallen. Weitere Ausnahmen liegen vor, wenn sich die Haftung des Verbrauchers auf eine Sache beschränkt, die er persönlich dem Unternehmer als Pfand gegeben hat, wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zu niedrigeren als den marktüblichen Konditionen ein Darlehen gewährt, dass andere Personen nicht in Anspruch nehmen können, oder wenn das Darlehen nur einem begrenzten Personenkreis aufgrund öffentlicher Bestimmungen abgeschlossen werden darf und wenn das Darlehen günstiger als zu den marktüblichen Konditionen gewährt wird.

Um den Schutz des Verbrauchers zu gewährleisten, muss der Unternehmer ihn vor Gewährung des Darlehens umfassend über alle entscheidenden Details des Vertrages, wie Laufzeit, Zinshöhe, Kosten oder Folgen bei Zahlungsverzug, informieren und aufklären. Die Form, der genaue Zeitpunkt und der notwendige Inhalt dieser Aufklärung sind gesetzlich bestimmt. Dazu gehört auch, dass der Unternehmer dem Verbraucher den Vertragsinhalt soweit erklärt, dass der Verbraucher ihn richtig versteht und beurteilen kann, ob er einen solchen Darlehensvertrag wirklich abschließen will.

Ein Verbraucherdarlehensvertrag muss zudem immer mindestens schriftlich abgeschlossen werden. Bisweilen kann allerdings auch eine notarielle Beglaubigung notwendig sein. Ist dies der Fall, dann muss der Darlehensgeber den Verbraucher außerdem vor Vertragsschluss darauf hinweisen, dass die Kosten der notariellen Beurkundung vom Verbraucher zu tragen sind. Auch ansonsten müssen alle Erklärungen, die der Unternehmer gegenüber seinem Darlehensnehmer abgibt, schriftlich erfolgen.

Entspricht der schriftliche Darlehensvertrag nicht den an ihn gestellten Anforderung, dann wird er trotzdem wirksam, sobald der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber das Darlehen empfängt oder die Auszahlung beantragt. Allerdings werden bestimmte Anpassungen vorgenommen. Fehlen beispielsweise Angaben zu den anfallenden Zinsen, dann wird nur der gesetzliche Zinssatz von 4 Prozent pro Jahr geschuldet. Nicht angegebene Kosten braucht der Darlehensnehmer nicht zu bezahlen. Ist eine Laufzeit im Vertrag nicht vereinbart, kann der Darlehensnehmer das Darlehen jederzeit kündigen. Sind Sicherheiten nicht ausreichend bestimmt, können sie vom Darlehensgeber nicht verlangt werden, sofern der Nettodarlehensbetrag 75.000 Euro nicht überschreitet.

Als Verbraucher hat der Darlehensnehmer außerdem ein Widerrufsrecht. Er kann also innerhalb von 14 Tagen seinen Vertragsschluss widerrufen und muss dann lediglich die ausgezahlte Darlehenssumme an den Darlehensgeber zurückgeben.

Die Regeln über den Verbraucherdarlehensvertrag finden außerdem Anwendung, wenn der Darlehensnehmer ein Darlehen mit einer Höhe von maximal 75.000 Euro aufnimmt, um damit eine Existenz zu gründen. Hierdurch sollen Existenzgründer besonders geschützt werden. Der Darlehensvertrag muss dann der Aufnahme von selbstständigen, gewerblichen Tätigkeiten des Darlehensnehmers dienen.

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