Die Frage nach der Zulässigkeit einer Klage ist die erste Frage die ein Richter beantworten muss, bevor er sich überhaupt erst mit dem Inhalt der Akte und der Klageschrift beschäftigt. Als echte Prozessvoraussetzungen muss die deutsche Gerichtsbarkeit berufen und das angerufene Gericht als Eingangsinstanz zuständig sein. Als Anhalt kann gesagt werden, dass die Amtsgerichte bis zu einem Streitwert von 5000 Euro zuständig sind. Wird dieser Streitwert überschritten so sind die Landgerichte erstinstanzlich zuständig. Desweiteren muss die Klage wirksam eingereicht werden, wobei dies nur bei schweren Mängeln zur Unwirksamkeit führt. Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Nur mit diesem sind sie postulationsfähig. Ein zugelassener Rechtsanwalt, kann sich übrigens selbst vertreten. In der Praxis muss ein Gerichtskostenvorschuss geleistet werden, ohne den das Gericht nicht tätig wird. Desweiteren ist in einigen Verfahren eine Bescheinigung über einen erfolglosen Güteversuch. Dieser richtet sich in Bayern nach dem Schlichtungsgesetz. Bei diesem wird versucht über einen Kompromiss zu einer außergerichtlichen Lösung zu gelangen. Insbesondere die Methode der Mediation hat schon viele Verfahren im Keim erstickt und zu tragfähigen Lösungen geführt. Besonders in Familiensachen und im Bereich des Arbeitsrechts können so
Fehlen diese Voraussetzungen entsteht erst gar kein Prozess, deswegen wird die Klage auch gar nicht erst zugestellt und ein mündlicher Termin nicht angesetzt. Jedoch ist nachdem der Mangel abgestellt wurde eine erneute Klageerhebung möglich.
Dazu treten dann noch die Sachurteilsvoraussetzungen für eine Zivilklage. Diese ist die Eröffnung des Zivilrechtsweg, die ordnungsgemäße Klageerhebung mit einer ordentlichen Klageschrift sowie die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Klagegegenstand und dem Streitwert, bis 5000 Euro ist das Amtsgericht, darüber das Landgericht zuständig. Bei Familiensachen liegt die Eingangsinstanz immer beim Amtsgericht. Die Berufungsinstanz sogar beim Oberlandesgericht.
Darüber hinaus müssen die Kläger Partei- und Prozessfähigkeit besitzen und die Prozessführungsbefugnis aufweisen. Letzteres ist vor allem dann Problematisch, wenn ein Kläger ein fremdes Recht, beispielsweise eine Lizenz eines Urheber- oder Markenrechts im eigenen Namen durchsetzen möchte. Dafür ist nämlich regelmäßig die Einwilligung des Schutzrechtsinhabers notwendig.
Zu diesen eher allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen gesellen sich noch die besonderen streitgegenstandsbezogenen Sachurteilsvoraussetzungen, wie entgegenstehende Rechtskraft, Rechtshängigkeit vor einem anderen Gericht sowie Feststellungsinteresse bei einer Feststellungklage und allgemeines Rechtsschutzbedürfnis, welches dann fehlt wenn das klägerische Ziel einfacher, schneller und billiger auf einem anderen Wege erreichbar wäre.
Prozesse in Familiensachen, Verfahren über Widersprüche im Mahnverfahren sowie einstweiliger Rechtschutzprozesse können noch weitere besondere Voraussetzungen haben, die am besten von einem Rechtsanwalt im Vorhinein geprüft werden sollten.
Fehlen diese Zulässigkeitsvoraussetzungen wird trotzdem die Klage festgestellt und ein Termin für die mündliche Hauptverhandlung angesetzt und durchgeführt. Liegen aber die Voraussetzungen bei der letzten mündlichen Verhandlung nicht vor, so wird die Klage im Rahmen eines Prozessurteils im Namen des Volkes als unzulässig abgewiesen. Dann muss man in der Regel auch die Kosten des Verfahrens tragen.