Ab wann kann man die Arbeit verweigern?


In manchen Fällen ist von vornherein klar, dass die geplante Tätigkeit mit Risiken für die Gesundheit verbunden ist. Besonders häufig gilt das für Arbeiten auf Baustellen oder in der Landwirtschaft. Ebenso für Tätigkeiten, die in Schichtarbeit ausgeführt werden oder Arbeitsvorgänge bei denen mit gesundheitsschädlichen Stoffen umgegangen wird.

Der Arbeitsvertrag der so eine Tätigkeit, die mit der Gesundheitsgefährdung des Arbeitnehmers verbunden ist umfass, könnte als generell unwirksam angesehen werden. Dabei ist allerdings danach zu unterscheiden, ob es sich um vermeidbare oder unvermeidbare Gesundheitsrisiken handelt die mit der Arbeitstätigkeit und ihrer Ausführung verbunden sind.

Soweit im Vertrag eine Tätigkeit vereinbart wurde, die vermeidbare Gesundheitsrisiken in sich birgt, ist diese Vereinbarung unwirksam. Das muss schon alleine deswegen die Konsequenz sein, weil der Arbeitgeber dem Vermeidungsgebot unterliegt. Das heißt, dass er den jeweiligen Arbeitsplatz und die dort auszuführende Tätigkeit auf Risiken zu untersuchen hat. Die Ergebnisse der Untersuchung und eventuell ergriffene Gegenmaßnahmen zur Abfederung der Risiken müssen schriftlich dokumentiert werden. Generell gilt, dass der Arbeitgeber den Arbeitsplatz und –ablauf so gestaltet, dass Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten möglichst vermieden werden. Wenn die komplette Vermeidung einer Gefährdung nicht möglich ist, muss der Arbeitgeber alles tun um diese abzufedern. Insofern gilt eine vertraglich vereinbarte Tätigkeit die eine vermeidbare Gefährdung beinhaltet als unwirksam.

Birgt die Tätigkeit Gesundheitsgefahren in sich, die nicht vermeidbar sind, so richtet sich die Wirksamkeit des Vertrages nach den Regelungen des geltenden Arbeitsschutzrechtes. Bei der Bewertung ob die konkrete Tätigkeit zulässig ist, sind wiederum alle arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten, also insbesondere auch die das Arbeitsschutzgesetz ergänzenden und konkretisierenden Verordnungen. Darüber hinaus ist an die Beachtung der speziellen von der jeweiligen Berufsgenossenschaft erlassenen Vorschriften zu denken. Und zu guter Letzt auch an das grundgesetzlich garantierte Recht jedes Einzelnen auf körperliche Unversehrtheit.

Soweit danach die Tätigkeit zulässig ist, ist auch der Arbeitsvertrag zulässig und umgekehrt. Für den Arbeitnehmer bedeutet das, dass er die Tätigkeit auch nur insoweit ausführen muss, wie es nach den jeweiligen arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig ist. Verstößt die Tätigkeit gegen eine der genannten Vorschriften, hat der Arbeitsnehmer das Recht die Arbeit zu verweigern, solange der Arbeitgeber dem Zustand nicht abhilft.

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