Was sind Berufsgenossenschaften und wofür sind sie zuständig?


Die Berufsgenossenschaften sind in der Bundesrepublik Deutschland die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei diesen sind die Unternehmen verpflichtend versichert und schützen so ihre Beschäftigten gegen mögliche Arbeitsunfälle. Insgesamt sind über drei Millionen Betriebe in Deutschland Mitglied einer Berufsgenossenschaft. Diese sind eine große Errungenschaft des Sozialstaates, waren früher Arbeiter nach Arbeitsunfällen oft mit der Folge der Armut und des sozialen Abstiegs konfrontiert, stehen heute die professionell aufgestellten Berufsgenossenschaften für Hilfe und Beratung zur Verfügung. Es gibt verschiedene Arten der Berufsgenossenschaften, die alle mit Selbstverwaltung ausgestattet sind. In letzter Zeit fusionieren auch einige wie die Holz-BG mit der Metall-BG zum Jahresbeginn 2011. Dadurch versprechen sich die betreffenden Sozialversicherungsträger Synergieeffekte und effizientere Verwaltungsstrukturen ihrer Hauptverwaltungen. Welche Unternehmen zu welcher Berufsgenossenschaft gehören entscheidet sich nach der Branche des Unternehmens. Gartenbaubetriebe sind in der Gartenbau-BG, Änderungsschneider in der Textil-BG, aber liegt der Schwerpunkt einer Firma beispielsweise auf Holzverarbeitung und verunglückt der Koch in der Betriebskantine, so ist die Holz-BG zuständig und nicht etwa die Nahrungsmittel-BG. Die Aufgaben sind indes gewaltig und vielfältig. Angefangen bei der Prävention von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

So werden die Unfallverhütungsvorschriften von den Berufsgenossenschaften erstellt und herausgegeben. Mittels Aufsichtspersonen wird die Umsetzung kontrolliert. Dabei haben die Kontrolleure hoheitliche Befugnisse und können sogar verfügen, dass eine Maschine abgeschaltet wird. Firmen und Mitarbeiter werden in Maßnahmen der Vorbeugung beraten. Sicherheitsingenieure, Fachkräfte für Arbeitssicherheit aber auch Betriebsärzte und Arbeitsmediziner werden von ihnen aus-, fort oder weitergebildet. Dafür werden eigene Schulungscenter bereitgehalten.

Nach einem Arbeitsunfall muss ein Bericht an die Berufgenossenschaften geschickt werden. Dem Arzt ist das gleich zu Beginn der Behandlung mitzuteilen, dass ein „BGlicher“ Unfall vorliegt oder eine Krankheit beruflichen Bezug haben könnte. In den meisten Fällen werden dann von den Berufsgenossenschaften die Kosten der Behandlung übernommen. Zumeist wird man an sogenannte Durchgangsärzte verwiesen, das sind spezialisierte Ärzte, meist Unfallchirurgen, die dann dem Patienten zielsicher helfen können und den Sozialversicherungsträgern richtig Bericht erstatten können. Für Unfälle stehen auch einige Unfallkliniken in der Trägerschaft der Berufsgenossenschaften. Diese sind hochspezialisierte Unfallkliniken und auf Traumata nach Unfällen spezialisiert. Führend sind diese im Bereich Brandverletzungen und Verletzungen der Wirbelsäule. Oft sind diesen auch Einsatzmittel der präklinischen Notfallversorgung, also Rettungsdiensteinrichtungen angegliedert.

Daneben unterhalten die Berufsgenossenschaften viele Einrichtungen für die medizinische Rehabilitation, an denen Menschen in der Anschlussheilbehandlung wieder fit werden können für den Arbeitsalltag. Klappt eine Ausübung des ursprünglichen Berufsbildes aufgrund des Unfalles nicht mehr, so muss an eine Umschulung gedacht werden. An diesem Punkt setzt die soziale Rehabilitation ein. Sozialarbeiter kümmern sich darum, dass eventuell eine Umschulung begonnen werden kann. Die Maßnahmen der Umschulungen sind vielfältig und können individuell geplant werden. Dazu wird mit verschiedenen Bildungsträgern zusammengearbeitet. So kann aus einem Dachdecker der schwer gestürzt ist und die Belastungen seines Berufes nicht mehr gewachsen ist, beispielsweise ein kompetenter Verkäufer in einem Baustoffhandel oder in einem Baumarkt gemacht werden. Auch Führerscheine für Busse oder Lastkraftwagen sind oft erlangbar.

Nach einem Unfall zahlen die Berufsgenossenschaften analog zum Krankengeld das Verletztengeld, was dem Unfallopfer die Unterhaltskosten decken soll. Scheitern alle Möglichkeiten der Rehabilitation wird auch eine Rente bezahlt, dafür sind jedoch Gutachten erforderlich. Auch gilt der Grundsatz „Reha vor Rente“, also muss alles Mögliche ausgeschöpft worden sein. Stirbt der Arbeiter bei einem Arbeitsunfall, so erhält der Hinterbliebene Sterbegeld und auch Rente. Insgesamt betrachtet sind die Berufsgenossenschaften aus dem Sozialsystem nicht mehr wegzudenken. Schon jeder Schüler und Studierende ist während seiner Schulzeit gesetzlich über die Unfallversicherung gegen Folgen von Unfällen geschützt. Bricht man sich im Schulsport den Fuß, so wird dieser Schulunfall wie ein Arbeitsunfall gehandhabt. Das gleiche gilt für Wegeunfälle, also Unfälle auf dem Weg zur Arbeit, zur Schule, Hochschule oder Universität oder nach der Tätigkeit auf dem Heimweg.

Hat man einen Unfall wendet man sich am besten gleich telefonisch an die zuständige Stelle. Diese wird meist Unfallvertrauensperson genannt. Man sollte sich also schon mal präventiv aufschreiben und auch den nächsten Angehörigen mitteilen, mit wem im Fall des Falles die Kommunikation aufzunehmen ist.

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