Der Arbeitsunfall und seine Folgen


Ganz grundsätzlich gilt auch für den Arbeitgeber, wie für jeden Anderen auch, dass er nur für schuldhaft verursachte Schäden oder solche aus unerlaubter Handlung haftet. Aufgrund der besonderen Fürsorgepflichten, die der Arbeitgeber aus dem Arbeitsvertrag gegenüber jedem einzelnen seiner Arbeitnehmer hat, ergibt sich aber eine besondere Haftungslage für ihn.

Wenn der Schaden „betrieblich veranlasst“ ist handelt es sich um einen Sonderschaden, der dann „Eigenschaden“ genannt wird.

Diese weitreichende Haftung des Arbeitgebers wird aber dadurch abgefedert, dass eine sogenannte Haftungsablösung durch Versicherungsschutz besteht. Das heißt, dass Arbeitgeber verpflichtend in die gesetzliche Unfallversicherung einzahlen und dafür im Gegenzug diese die Haftung für sogenannte „Arbeitsunfälle“ übernimmt.

Unter einem Arbeitsunfall wurde früher ein „Unfall bei einer versicherten Tätigkeit" verstanden.
Allerdings genügte bereits früher nicht, dass der Arbeitsunfall bei, also während der Arbeit auftrat. Vielmehr muss der Unfall gerade infolge der Arbeit und zusätzlich noch in einem sogenannten „inneren Zusammenhang“ mit der Arbeitstätigkeit stehen. Beides ist unzweifelhaft der Fall, wenn während der Arbeitszeit und bei einer Tätigkeit aus dem Arbeitsverhältnis ein Unfall passiert. Eindeutig keinen Arbeitsunfall stellt es dagegen dar, wenn zum Beispiel ein Angestellter am Arbeitsplatz einen Schlaganfall erleidet. Das ist eine sogenannte Gelegenheitsursache – es beruht auf einem Zufall, dass der Schlaganfall gerade während der Arbeitszeit auftrat, eine Haftung des Arbeitgebers dafür wäre also nicht nur ungerecht, sondern grob unbillig.

In allen anderen Fällen ist die Bewertung sehr stark von der Rechtssprechung geprägt und es sollte unbedingt die Beratung eines fachkundigen Anwalts gewählt werden. Deshalb ist heutzutage als Arbeitsunfall eher eine „von außen kommende, plötzliche, dass heißt auf längstens eine Arbeitsschicht begrenzte, körperlich schädigende Einwirkung, die in einem inneren, wesentlichen, zumindest teilursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht“ zu verstehen.

Deshalb haben die Tatsachen, dass der Unfall auf der Betriebsstätte und während der Arbeitszeit passierte eine Indizienfunktion um einen Arbeitsunfall und damit Versicherungsfall zu vermuten. Das Sozialgesetzbuch VII (Buch der Unfallversicherung) behandelt umfassend alle die Merkmale und Rechtsfolgen eines Arbeitsunfalls.

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