Delegation der Arbeitssicherheit durch den Arbeitgeber


Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zum Arbeitsschutz zu treffen hat. Das betrifft sowohl die Arbeitsgestaltung als auch die Arbeitsschutzmaßnahmen. Dabei muss er den aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigen.

Außerdem muss er die Wirksamkeit seiner Maßnahmen regelmäßig überprüfen und, sollte es nötig sein, an Veränderungen anpassen. Er muss für eine geeignete Organisation des Arbeitsschutzes in seinem Betrieb sorgen und die jeweils erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen in die betriebliche Führungsstruktur einbinden.

Meisten wird der Arbeitgeber die Durchführung und Überprüfung der Einhaltung von Arbeitsschutzmaßnahmen als Aufgaben übertragen. Dafür kommt der Meister, Vorarbeiter oder ein eigens dafür zuständiger Sicherheitsingenieur in Frage. In manchen Fällen muss der Arbeitgeber diese Aufgaben sogar delegieren.

Hat der Arbeitgeber seine arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen auf andere Personen übertragen, können diese bei entsprechenden Pflichtverletzungen zur Verantwortung gezogen werden. Die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers gegenüber den Aufsichtsbehörden besteht jedoch unverändert weiter.

Im Hinblick auf die Planung, Koordination und Organisation des Arbeitsschutzes auf Unternehmensebene werden derzeit Diskussionen über sogenannte Arbeitsschutz-Managementsysteme geführt. Ein Beispiel dafür ist das OHRIS (Occupational Health and Risk Management System). Hierbei wir der Arbeitsschutz als unternehmenspolitische Zielsetzung verankert, wodurch die rein ordnungsrechtliche Überwachung ersetzt werden soll. Dadurch wird sich einerseits ein effektiverer Arbeitsschutz bei andererseits sinkenden Kosten erhofft. Das OHRIS-Programm wurde von der Bundesanstalt für Arbeitssicherheit entwickelt. Ob sich diese Art der Organisation des Arbeitsschutzes mittel- und langfristig durchsetzen wird bleibt abzuwarten.

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