Die Untersuchungen der Arbeitsmedizin


Arbeitsmedizinische Untersuchungen können jeden Arbeitnehmer treffen. Insbesondere dann wenn man eine neue Stelle antritt oder innerhalb des Unternehmens seinen bisherigen Arbeitsplatz wechselt. Ziel dieser Untersuchungen ist es, durch Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Arbeitsmedizinische Vorsorge soll zugleich einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes leisten. Die Untersuchungen umfassen die Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und Gesundheit, die individuelle arbeitsmedizinische Aufklärung und Beratung der Beschäftigten, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sowie die Nutzung von Erkenntnissen aus diesen Untersuchungen für die Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber ist verpflichtet einen Betriebsarzt zu bestellen. Diesem Mediziner müssen alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse gegeben werden, wozu auch eine Begehung des Arbeitsplatzes gehört. Die Vorsorgeuntersuchungen sollen während der Arbeitszeit stattfinden und nicht etwa die Freizeit der Arbeitnehmer belasten. Der vornehmende Arzt muss hinreichend qualifiziert sein und die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ führen dürfen. Er oder sie darf selbst keine Arbeitgeberfunktion gegenüber den zu untersuchenden Beschäftigten ausüben.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen dienen der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht. Eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung kann sich auf ein Beratungsgespräch beschränken, wenn zur Beratung körperliche oder klinische Untersuchungen nicht erforderlich sind.

Pflichtuntersuchungen sind bei bestimmten besonders gefährlichen Tätigkeiten notwendig, Angebotsuntersuchungen müssen hingegen nur angeboten werden, damit der Arbeitnehmer weiß, ob die Arbeit Auswirkungen auf seine Gesundheit hat.

Arbeitsmedizinische Untersuchungen gliedern sich in Erstuntersuchungen vor Beginn der Tätigkeit und in Nachuntersuchungen während einer bestimmten Tätigkeit oder anlässlich ihrer Beendigung, beispielsweise bei Renteneintritt. Bei bestimmten Tätigkeiten, bei denen nach längeren Latenzzeiten Gesundheitsstörungen auftreten können, muss auch nach einigen Jahren nochmals eine Untersuchung angeboten werden. Was bei einer solchen Untersuchung alles untersucht werden muss, legt eine Verordnung fest. Dabei kommt es auf die Tätigkeit an, die der Arbeitnehmer ausführen soll. Bei Bildschirmarbeitsplätzen wird beispielsweise die Sehfähigkeit untersucht. Feuerwehrleute, die im Einsatz Atemschutzgeräte tragen werden, müssen ein Belastungs-EKG, Sehtest, Hörtest, Lungenröntgen und Funktionstest, Urinprobe sowie eine allgemeine Untersuchung des Körpers ablegen. Bei Personen mit Belastung von Stäuben aller Art gehört auch die Hautuntersuchung und weitergehende Lungentests dazu, bei Personen die in Küchen arbeiten wollen, ist eine Stuhlprobe unerlässlich, um Bakteriendauerausscheider von diesen Tätigkeiten auszuschließen.

Nach längeren Krankheiten und Arbeitsunfällen führen die Betriebsärzte eine Widerholungsuntersuchung durch und besprechen mit dem Arbeitnehmer, ob Einschränkungen bei der Arbeit drohen. Sollten diese auftreten wird für den Arbeitnehmer ein Leidensgerechter Arbeitsplatz gesucht.

Neben diesen Untersuchungen gibt es weitere arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen, insbesondere durch Arbeitsschutzgesetze, durch die beratende Arbeit der Betriebsärzte oder der Sicherheitsingenieure und die diese unterstützenden Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

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