Ansprüche der Hinterbliebenen bei einem Arbeitsunfall mit Todesfolge


Befand sich der Verunglückte zum Zeitpunkt des Unfalls in einer Schule oder Berufsausbildung, so wird der Jahresarbeitsverdienst überprüft. Und zwar auf den Zeitpunkt hin, in dem die Ausbildung ohne den Versicherungsfall voraussichtlich beendet worden wäre. Ist der neue Jahresarbeitsverdienst günstiger, muss dieser zugrundegelegt werden. Ähnliches gilt, wenn der Versicherte zur Zeit des Versicherungsfalles das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Pflege könnte auch "in Natur" gewährt werden, zum Beispiel durch Bereitstellung einer Krankenschwester oder Ähnlichem. Beispielsweise beim Berufskrebs können auch psychische Momente hinzukommen, so dass ab Bekanntgabe der Diagnose das Mindestpflegegeld in Betracht kommt. Hinterbliebene haben Anspruch auf Sterbegeld, Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung, Hinterbliebenenrenten sowie Beihilfe.

Hinterbliebenenrenten sind insbesondere Witwen-, Witwer- und Waisenrenten. Als Anhaltspunkt mag die Situation einer Witwe mit 2 Waisen herangezogen werden, in welchem Fall die Hinterbliebenen 80 % des Bruttoeinkommens bzw. des Jahresarbeitsverdienstes des verstorbenen Ernährers erhalten. Der Betrag kann unter Umständen mehr sein als der Familie zu viert netto zur Verfügung stand. Zu beachten ist, dass das Erwerbseinkommen, welches mit der laufenden Witwenrente zusammentrifft, angerechnet wird. Das bedeutet, dass man das Bruttoerwerbseinkommen ermittelt und pauschal bei Arbeitnehmern hiervon 35 % abzieht, um auf das monatliche Nettoeinkommen zu kommen. Dem steht ein monatlicher Freibetrag gegenüber der jährlich angepasst wird und über dessen Höhe man sich in fachkundiger Beratung informieren sollte. Bei einem Todesfall muss die Witwe also rechnen, ob sich ihre Erwerbsarbeit noch lohnt oder wie weit sich diese noch rechnet. Es besteht häufig ein Anspruch auf Beratung durch die Berufsgenossenschaft, die den Anrechnungsmodus erläutern muss.

Auch die Witwenrente für Geschiedene ist daran geknüpft, dass die Verunfallten während des letzten Jahres vor ihrem Tod Unterhalt geleistet oder geschuldet haben. War der Tod des Versicherten nicht Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit und hatte der Versicherte Anspruch auf eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % oder mehr, so gibt es eine einmalige Witwenbeihilfe.

Stirbt ein Versicherter, der länger als 10 Jahre eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 % oder mehr bezogen hat, nicht an den Folgen des Arbeitsunfalls, so kann anstelle der einmaligen Witwenbeihilfe eine laufende Beihilfe bis zur Höhe einer Hinterbliebenenrente gezahlt werden. Dazu müsste der Versicherte infolge des Versicherungsfalls gehindert gewesen sein, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben. Außerdem müsste sich dadurch die Versorgung der Hinterbliebenen um mindestens 10 % gemindert haben.

Die Renten der Hinterbliebenen dürften zusammen 80 % des Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen. Sind für die Hinterbliebenen 80 % des Jahresarbeitsverdienstes festgestellt und tritt später ein neuer Berechtigter hinzu, werden die Hinterbliebenenrenten neu berechnet beziehungsweise gegebenenfalls verhältnismäßig gekürzt.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel