Was darf man trotzdem tun, wenn man krankgeschrieben ist?


Egal ob man eine Erkältung oder Grippe hat, ob man an den Folgen eines Verkehrsunfalles leidet oder einfach nur Rückenschmerzen hat, die Frage danach, was man während der Krankheitszeit, bei welcher man von einem Arzt krankgeschrieben worden ist, hat sich wohl jeder Arbeitnehmer oder Auszubildende schon einmal gestellt. Dann nämlich wird man von seiner vertraglichen Arbeitspflicht frei und hat nur noch einen Ziel zu verfolgen, nämlich schnell wieder gesund werden, um schließlich wieder die Arbeit oder die Ausbildung aufnehmen, beziehungsweise fortsetzen zu können. Doch diese Genesung findet wohl nicht nur im Bett statt, wie es landläufig angenommen wird. Denn es ist in Wirklichkeit alles erlaubt was der Genesung zugutekommt. Das kann also auch ein kleiner Spaziergang im Wald sein oder auch ein Nickerchen auf der Terrasse, im Garten oder auf dem Balkon. Sollte man dabei von seinem Vorgesetzten, den Kollegen oder dem Chef gesehen werden, so ist das kein Grund sich sorgen zu machen, denn dies ist kein verbotenes Verhalten. Im Gegenzug gilt, dass alles verboten ist, was der Genesung schadet. Wer also mit einem Bandscheibenvorfall in den Wald gehen will um dort schließlich Holz zu hacken sollte das besser unterlassen. Auch mit einer Erkältung ins Schwimmbad zu gehen ist keine gute Idee, während dies mit einer Gelenkerkrankung sogar vom Arzt empfohlen werden kann und dann auch der Genesung dient. Was erlaubt ist und was nicht, ist also vom konkreten Krankheitsbild abhängig und stellt sich bei einer Verletzung anders dar als bei einer Krebserkrankung. Ist man wegen einer Magen-Darm-Erkrankung arbeitsunfähig, dann sollte man am besten nicht in ein Restaurant zum Essen gehen, bei anderen Erkrankungen wiederum steht einem solchen Besuch aber nichts im Wege. Das gilt auch für private Feiern bei den Bekannten, bei den Freunden oder bei den Verwandten. Fällt ein hohes Familienfest, wie ein runder Geburtstag, eine Hochzeit oder ein anderes kirchliches Fest in den Krankheitszeitraum, so darf man auch daran teilnehmen, wenn es die Erkrankung an sich zulässt. Andererseits mit einer schweren Bronchitis in einer verrauchten Gaststätte oder in einem Festzelt zu sitzen, ist nicht zwingend gut für den Heilungsprozess. Insgesamt ist an dem Sprichwort: „Wer feiern kann, kann auch arbeiten“ etwas dran, so dass ein Besuch einer Diskothek oder eben eines Festzeltes mit Musikveranstaltung, nicht so passend ist, denn dann kann die Krankheit ja nicht so schlimm sein, so dass man auch arbeiten könnte. Mit einem gebrochenen Fuß oder Arm ist es jedoch möglich trotzdem am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und ein Fest zu besuchen, insofern die Besuchermassen dort das zulassen. Ist zu viel los, so steigt beispielsweise die Gefahr, dass man hinfällt und sich schwerer verletzt als man es sowieso schon ist. Man muss also im Einzelfall genau abwägen, ob die Krankheit an der man leidet oder die Verletzung die man hat, dass was man vorhat auch zulässt, ohne das die Genesung darunter leidet.

In jedem Fall erlaubt sind Versorgungsgänge zu der Post, zu den Apotheke, zu Ärzten und auch zum Einkaufen. Dabei kann das Ziel des Einkaufs auch einmal ein entfernterer Discounter, ein Fachgeschäft oder ein Bekleidungsgeschäft sein, wenn man dort etwas Dringendes braucht. Bummeln gehen in der Innenstadt wiederum ist nicht mit jeder Krankheit opportun.

Ein Problem stellen immer wieder die Urlaubsreisen dar, auch gerade dann wenn keine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen wurde. Ist man nur leicht erkrankt und fliegt in den Urlaub ist das kein Problem. Ist die Abreise für den Samstag geplant und wird man wegen einem Hexenschuss ab Donnerstag für eine Woche krankgeschrieben ist das kein Grund nicht zu fliegen. Am besten sagt man dem Arzt, dass man nur eine Krankschreibung für Donnerstag und Freitag braucht. Wer eine Reise geplant hat, sollte sich diese vorher erlauben lassen, da auch eine solche in vielen Fällen der erfolgreichen Genesung nicht im Wege steht.

In jedem Fall ist eine Heimreise erlaubt, was besonders für Arbeitnehmer wichtig ist, die während der Woche von ihren Angehörigen in räumlicher Distanz leben, um dort der Arbeit nachzugehen. Dabei muss immer derjenige die Erlaubnis aussprechen, der während der Krankheit für die Lohnfortzahlung zuständig ist. Sind noch keine sechs Wochen seit der Krankschreibung vergangen, ist das der eigene Arbeitgeber. Später muss dann bei der Krankenkasse die Erlaubnis eingeholt werden.

Es ist außerdem ratsam, geplante Unternehmungen auch von Arzt schriftlich genehmigen zu lassen. Denn dieser Experte kann am besten beurteilen, was der Heilung förderlich ist und was eher nicht so.

Die Arbeitsrechtlichen Konsequenzen, wenn dem Arbeitnehmer nachgewiesen werden kann, dass er ohne krank zu sein eine Krankheit vorgetäuscht hat, sind die Ermahnung, die Abmahnung oder sogar die fristlose Kündigung. Die beiden letzten können vor dem Arbeitsgericht angegangen werden. Bei der fristlosen Kündigung muss der Arbeitgeber besondere Gründe geltend machen, die es rechtfertigen, dass das Arbeitsverhältnis unter keinem Umständen mehr fortgesetzt werden kann.

Hat der Arbeitgeber Zweifel am Vorhandensein der Krankheit, so kann er verlangen, dass sich der Arbeitnehmer beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen vorstellt, um die Arbeitsfähigkeit festzustellen. Bei Beamten ist dafür der Amtsarzt zuständig und bei Soldatinnen und Soldaten der zuständige Truppenarzt. In einigen Fällen haben die Unternehmen sogar Detektive beauftragt um herauszufinden, ob ein Arbeitnehmer wirklich krank ist oder dies lediglich vortäuscht. Dies ist prinzipiell sogar soweit erlaubt, dass schon betrügerische Arbeitnehmer die Kosten des Detektivs übernehmen mussten.

Im Bereich der Bundeswehr wird man nicht arbeitsunfähig sondern dienstunfähig geschrieben. Hier legt der Truppenarzt den Status fest. Diesen sollte man fragen was man darf und was nicht. Ist man als Infanterist wegen einer Knieverletzung als „Krank zu Hause“ geschrieben, so steht aber sicher einem Kinobesuch nichts entgegen. Ob ein Diskobesuch im Sinne des Dienstherrn ist, dürfte aber eher zu verneinen sein.

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