Die Pflicht des Arbeitgebers zur Sicherheit am Arbeitsplatz


Neben der Hauptflicht des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer für die geleistete Arbeit den vereinbarten Lohn zu bezahlen bestehen für den Arbeitgeber auch sogenannte (ungeschriebene) Fürsorgepflichten. Eine dieser Fürsorgepflichten besteht darin, im Rahmen des Möglichen für menschliche Arbeitsbedingungen zu sorgen. Es gibt aber auch geschriebene Arbeitsschutzvorschriften. Dabei sind zwei verschiedene Arten von Vorschriften zu unterscheiden, die beide dem Arbeitsschutz dienen.

Für die Einhaltung des Arbeitsschutzes einschließlich des Gesundheitsschutzes ist der Unternehmer verantwortlich. Einerseits existieren (recht allgemeine) Vorschriften aus dem Arbeitsschutzgesetz (=ArbSchG). Dieses Gesetz wird ergänzt durch Verordnungen, die spezielle Vorgaben für bestimmte Branchen oder Arten von Arbeit machen und so das Arbeitsschutzgesetz konkretisieren. Andererseits erlassen die verschiedenen Berufsgenossenschaften Vorschriften, die für die Arbeitgeber der jeweiligen Branche ebenso verbindlichen Charakter haben und überprüft werden (können).

Außerdem besteht auch ein (sehr allgemein formulierter) genereller Schutz des Lebens und der Gesundheit des Einzelnen aus dem Grundgesetz. Auf die Vorschriften des Grundgesetzes wird meistens jedoch nicht zurückgegriffen werden müssen, weil die speziellen Vorgaben meistens konkreteren Schutz bieten.

Die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetztes gelten für alle Branchen. Grundlegend wird der Arbeitgeber verpflichtet die Arbeit beziehungsweise den Arbeitsplatz so zu gestalten, dass Gefahren für Leib und Gesundheit des Arbeitnehmers möglichst vermieden werden – sogenanntes „Vermeidungsgebot“. Ist die völlige Vermeidung von Gefährdungen nicht möglich, muss der Arbeitgeber diese Gefährdung durch geeignete Maßnahmen so gering wie möglich halten. Wichtig dabei ist, dass es nicht zulässig ist den Arbeitnehmer an den Kosten für solche Maßnahmen zu beteiligen. Um diese Gefährdungen erkennen zu können, ist der Arbeitgeber verpflichtet vorhandene Gefahren am Arbeitsplatz zu ermitteln und die Ergebnisse dieses Prozesse und die daraufhin getroffenen Maßnahmen schriftlich festzuhalten, also zu dokumentieren. Außerdem muss er seine Arbeitnehmer umfassend über die bestehenden Gefahren informieren bevor sie ihre Arbeit aufnehmen – das ist die sogenannte „Aufklärungspflicht“ des Arbeitgebers. Diese Pflicht bezieht sich auf den konkreten Arbeitsplatz des jeweiligen Arbeitnehmers, muss also individuell erfolgen und muss bei Veränderungen der Situation an diese angepasst wiederholt werden.

Falls Gefahren am Arbeitsplatz vorhanden sind muss der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern regelmäßige medizinische Untersuchungen gestatten. Diese Vorschriften werden wie bereits erwähnt durch sogenannte Rechtsverordnungen in bestimmten Bereichen konkretisiert. Es gibt zum Beispiel eine „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten“ die dann für Arbeitnehmer, die an (Computer-) Bildschirmen arbeiten, weitergehende Schutzvorschriften vorgibt.

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