Schutz der Gesundheit der Mitarbeiter durch ergonomische und sicherheitsrelevante Standards


Um die Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu schützen, hat der Gesetzgeber in der Bildschirmarbeitsverordnung von 1996 ergonomische und sicherheitsrelevante Mindeststandards festgelegt. Seit dem 1. Januar 2000 müssen alle Bildschirmarbeitsplätze in sämtlichen Punkten der Bildschirmarbeitsverordnung entsprechen.

Alle Bildschirmarbeitsplätze müssen auf mögliche Belastungen überprüft werden. Wenn der Arbeitgeber notwendige Verbesserungsmaßnahmen unterlässt und/oder noch gar keine Gefährdungsanalyse durchgeführt wurde, können Beschäftigte den Betriebsrat oder Vorgesetzte ansprechen und notfalls das Beschwerderecht nutzen. Einige Firmen haben bereits Prozesse verloren, weil sie die gesetzlichen Vorschriften zur Prüfung und Umrüstung der Büros missachtet haben.

Bei der Gestaltung der Bildschirmarbeitsplätze und der Bildschirmarbeit gibt es Mindestvorschriften die in der Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) niedergelegt sind.
Zum Beispiel für Arbeitstisch oder Arbeitsfläche:
"Der Arbeitstisch bzw. die Arbeitsfläche muss eine ausreichend große und flexible Anordnung von Bildschirm, Tastatur, Schriftgut und sonstigen Arbeitsmitteln ermöglichen. Der Manuskripthalter muss stabil und verstellbar sein und ist so einzurichten, dass unbequeme Kopf- und Augenbewegungen soweit wie möglich eingeschränkt werden. Ausreichender Raum für eine bequeme Arbeitshaltung muss vorhanden sein".

Ebensolche Mindestanforderungen gelten auch für weitere Arbeitsmittel wie Arbeitsstuhl, Bildschirmgerät, Tastatur, die Arbeitsumgebung (Beleuchtung, Klima, Strahlung) und für das Zusammenwirken Mensch-Arbeitsmittel (Software und Arbeitsaufgaben). Das bedeutet, dass es in diesen Bereichen detailierte gesetzliche Mindestvorgaben gibt, die eindeutig überprüfbar sind.

Große Bedeutung für den vorbeugenden Gesundheitsschutz hat eine Vorschrift der Bildschirmarbeitsverordnung in Bezug auf die Zeit die arbeitend vor dem Bildschirm verbracht wird beziehungsweise verbracht werden darf. Es wird gefordert, den täglichen Arbeitsablauf durch Tätigkeitswechsel oder regelmäßige Pausen zu gestalten. Bildschirmbezogene und andere Tätigkeiten sollten sich abwechseln, um die Augen zu entlasten und die Bewegung zu fördern. Wenn das nicht verwirklicht werden kann, sollten regelmäßig kurze Unterbrechungen der Bildschirmarbeit stattfinden.

Als weiterer Beispiele die Regelungen über Ergonomie und körperlichen Druck enthalten sind die Arbeitsschutzverordnung für Winterbaustellen, die allgemeine Baustellenverordnung (BaustellV), die Lastenhandhabungsverordnung (LastenhandhabV), die Schutzausrüstungs-Benutzungsverordnung (PSA-BV), das Gesetz über technische Arbeitsmittel (GerätesicherheitsG) und die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (AMBV) zu nennen.

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