Umsetzung und Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften


Beteiligt an der Gestaltung und Durchführung des Arbeitsschutzes sind in erster Linie die zuständigen staatlichen Kontrollbehörden und die Unfallversicherungsträger, also meistens die Berufsgenossenschaften. Aber auch der Arbeitgeber als die maßgebliche Person zur Durchführung der Sicherheits- beziehungsweise Schutzmaßnahmen und andererseits der Arbeitnehmer als betroffene Person. Daneben tragen die Betriebs- und Personalräte und Arbeitnehmer mit bestimmten, speziellen arbeitsschutzrechtlichen Spezialaufgaben entscheidend zur Umsetzung und Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften bei. Daneben gibt es auch immer häufiger sogenannte Überwachungsvereine wie den TÜV oder die TÜV-Gesellschaften die (auch) sicherheitstechnische Prüfungen durchführen.

Nicht zu unterschätzen ist die Bedeutung der innerbetrieblichen Arbeitsschutzorganisation für die Umsetzung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften. Das Gelingen dieser Aufgabe setzt ein selbstverantwortliches Zusammenwirken zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Betriebsräten voraus. Der Arbeitgeber ist verpflichtet besondere Beauftragte und Fachkräfte des Arbeitsschutzes zu bestellen.

Dabei handelt es sich um Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure, Sicherheitsbeauftragte und andere Fachkräfte der Arbeitssicherheit. Mindestens ein Sicherheitsbeauftragter wird in der Regel in Betrieben mit mehr als 20 Mitarbeitern vom Arbeitgeber unter Beteiligung des Betriebs- oder Personalrates bestellt. Das Gesetz sieht jedoch flexibel erhöhte oder gelockerte Handhabungen vor, was wiederum vom Unfallversicherungsträger angeordnet werden kann. Das Amt eines Sicherheitsbeauftragten ist als Ehrenamt mit einer beratenden Funktion zu verstehen, was nicht bedeutet, dass diese Personen mehr Verantwortung für die Arbeitssicherheit tragen als jeder andere Mitarbeiter. Die Sicherheitsbeauftragten sollen die (hauptberuflichen) Sicherheitsfachkräfte bei der Durchführung der Arbeitsschutzmaßnahmen unterstützen und nehmen eine Warnfunktion in Bezug auf Gesundheitsgefährdungen für die Arbeitnehmer wahr, die sie eigenständig ausfüllen sollen.

Die Arbeitssicherheitsfachkräfte, Sicherheitsbeauftragten und Betriebsärzte haben die Pflicht den Arbeitgeber generell zu informieren, zu beraten und mit ihm zusammenzuarbeiten. Insbesondere gilt das in Bezug auf Vorschläge über arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Maßnahmen. Außer dem Beteiligungsrecht des Betriebsrates bei der Besetzung der jeweiligen Funktionen ist er außerdem im Arbeitsschutzausschuss vertreten. Dieser Ausschuss muss in Betrieben mit mehr als 20 Mitarbeitern vierteljährlich zu Anliegen aus dem Bereich Arbeitsschutz tagen. Ihm gehören der Arbeitgeber, der Beauftragte für Arbeitsschutz, der Sicherheitsbeauftragte, 2 Betriebsratsmitglieder und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit an und er stellt eine wichtige Koordinierungsstelle für den Arbeitsschutz dar.

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