Grundsätze in Bezug auf die Einhaltung der Sicherheit am Arbeitsplatz


Grundlegend wird der Arbeitgeber verpflichtet die Arbeit beziehungsweise den Arbeitsplatz so zu gestalten, dass Gefahren für Leib und Gesundheit des Arbeitnehmers möglichst vermieden werden – sogenanntes „Vermeidungsgebot“. Ist die völlige Vermeidung von Gefährdungen nicht möglich, muss der Arbeitgeber diese Gefährdung durch geeignete Maßnahmen so gering wie möglich halten. Wichtig dabei ist, dass es nicht zulässig ist den Arbeitnehmer an den Kosten für solche Maßnahmen zu beteiligen.

Um diese Gefährdungen erkennen zu können, ist der Arbeitgeber verpflichtet vorhandene Gefahren am Arbeitsplatz zu ermitteln und die Ergebnisse dieses Prozesse und die daraufhin getroffenen Maßnahmen schriftlich festzuhalten, also zu dokumentieren.

Außerdem muss er seine Arbeitnehmer umfassend über die bestehenden Gefahren informieren bevor sie ihre Arbeit aufnehmen – das ist die sogenannte „Aufklärungspflicht“ des Arbeitgebers. Diese Pflicht bezieht sich auf den konkreten Arbeitsplatz des jeweiligen Arbeitnehmers, muss also individuell erfolgen und muss bei Veränderungen der Situation an diese angepasst wiederholt werden.

Ob diese Pflichten des Arbeitgebers die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten von ihm auch tatsächlich eingehalten werden, kontrolliert die zuständige Kontrollbehörde, die dadurch die Einhaltung der Vorschriften überwacht. Diese Überwachungsfunktion umfasst einige Rechte um die Einhaltung der Vorschriften kontrollieren zu können. Die Kontrollbehörde darf beispielsweise unangemeldet Betriebe inspizieren. Sie ist darüber hinaus berechtigt Verfügungen gegen den Betriebsinhaber zu erlassen, die sich auf die Verpflichtung zum Ergreifen bestimmter Maßnahmen beziehen oder auch bestimmte Tätigkeiten ganz oder bis Abhilfe geleistet wurde untersagen können. Außerdem kann die Kontrollbehörde Bußgelder verhängen, wenn sie dies für angemessen erachtet. Im äußersten Falle darf sie sogar Strafverfahren einleiten.

Der Arbeitgeber selbst haftet allerdings nur bei Vorsatz für Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten. Der geschädigte Arbeitnehmer wird sich in Fall eines Arbeitsunfalles regelmäßig an die Berufsgenossenschaft als Versicherungsträgerin halten müssen.

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