Arbeitsrechtliche Regelung der Nachtarbeit


Ist die Arbeitszeit auf 10 Stunden verlängert worden, muss ein entsprechender Ausgleich innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen erfolgen. Arbeitnehmer, die Nachtarbeit leisten sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Abständen von nicht weniger als 3 Jahren arbeitsmedizinisch auf Kosten des Arbeitgebers untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres sind sie jedes Jahr berechtigt diese Untersuchung durchführen zu lassen. Ziel dieser Untersuchung ist es, potentielle Gesundheitsgefährdungen für den Arbeitnehmer frühzeitig zu erkennen und ihn durch geeignete Maßnahmen davor zu schützen.

Führt diese arbeitsmedizinische Untersuchung zu dem Ergebnis, dass die fortgesetzte Nachtarbeit zu einer Gesundheitsgefährdung führen würde, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umsetzen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer in seinem Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren oder einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu pflegen hat, unabhängig vom Ergebnis einer arbeitsmedizinischen Untersuchung. Der Anspruch kann aber ausgeschlossen sein, wenn dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Es besteht dann sogar eine Pflicht aus „Treu und Glauben“ Nachtarbeit zu leisten, sofern keine der vorstehenden Ausnahmen vorliegt.

Der Arbeitnehmer erhält für die in der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag. Die Höhe dieser Ausgleichleistungen richtet sich entweder nach dem Tarifvertrag, der betrieblichen Vereinbarung oder dem individuellen Arbeitsvertrag. Ihre Mindesthöhe bestimmt sich einmal mehr nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. Außerdem muss der Arbeitgeber dem Nachtarbeiter den gleichen Zugang zu betrieblichen Weiterbildungsmaßnahmen sowie aufstiegsfördernden Maßnahmen gewähren wie den übrigen Arbeitnehmer auch.

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