Gesetzliche Regelung der Normalarbeitszeit


Das Arbeitszeitrecht ist ein Teilbereich des Arbeitsschutzrechtes. Es ist im Arbeitszeitgesetz (= ArbZG) geregelt. Natürlich können auch Regelungen durch die Tarifparteien oder Betriebsrat und Geschäftsleitung getroffen werden, die dann insoweit gelten. Die Höchstdauer der Arbeitszeit ist grundsätzlich im Arbeitszeitgesetz geregelt. Abweichungen durch tarifvertragliche Regelungen sind aber zulässig, so dass sich die Arbeitszeit in der Praxis weitestgehend nach entsprechenden tariflichen Vorschriften bestimmt, falls solche vorhanden sind.

Grundsätzlich gilt, dass die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer 8 Stunden nicht überschreiten darf. Das betrifft nur die reine Arbeitszeit, nicht dagegen die Pausen von einer viertel bis dreiviertel Stunde. Auch die Zeit von und zur Arbeit wird nicht eingerechnet.

Das gilt nicht für leitende Angestellte, Chefärzte und Dienststellen- sowie Personalleiter im öffentlichen Dienst. Eine Ausnahme wird auch bei solchen Arbeitnehmern gemacht, die wie zum Beispiel eine angestellte Erzieherin mit den Ihnen anvertrauten Personen in häuslicher Gemeinschaft leben. Eine Ausdehnung auf 10 Arbeitsstunden werktäglich ist jederzeit möglich. Entscheidend ist nur, dass innerhalb des sogenannten „Ausgleichszeitraumes“ von 6 Monaten beziehungsweise 24 Wochen eine durchschnittliche Arbeitszeit von werktäglich 8 Stunden erreicht wird. Dadurch soll eine flexible Reaktionsmöglichkeit auf erhöhten Arbeitsanfall für den Arbeitgeber geschaffen werden. In diesen Fällen kann also nur noch von einem durchschnittlichen 8-Stunden-Tag die Rede sein.

Über Regelungen im Tarifvertrag kann eine noch stärkere Flexibilisierung erreicht werden. Fällt in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaft, kann die 10-Stunden-Grenze überschritten werden. Im Tarifvertrag kann auch ein längerer Ausgleichszeitraum (als oben genannte 6 Monate beziehungsweise 24 Wochen) festgelegt werden. Zudem besteht die Möglichkeit, auf den Ausgleich ganz zu verzichten. Voraussetzung hierfür ist aber, dass im Jahr an höchstens 60 Tagen zehn Stunden gearbeitet wird.

Auch in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, kann von den gesetzlichen Regelungen abgewichen werden. Insofern bestehen auch keine Obergrenzen. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann in solchen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen Überschreitungen des vorgegebenen Zeitrahmens bewilligen. Weitere Ausnahmen sind möglich, wenn dies im öffentlichen Interesse dringend nötig ist.

Die durchschnittliche tarifliche Wochenarbeitszeit in Deutschland liegt bei ca. 37,5 Stunden im Monat. In der Metall- und Druckindustrie ist die 35-Stunden-Woche eingeführt worden. Für den Einzelnen entscheidend ist allerdings letztlich, was er tatsächlich mit Überstunden und Bereitschaftsdienst für eine Arbeitszeit leistet. Das so Geleistete weicht in vielen Fällen erheblich von den tarifvertraglich vereinbarten Arbeitszeiten ab.

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