Wann ist Sonntagsarbeit erlaubt?


Generell ist es nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Arbeitnehmern untersagt, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 0.00 bis 24.00 Uhr zu arbeiten. In Betrieben mit Schichtbetrieb kann der Beginn oder das Ende der Sonn- und Feiertagsruhe wahlweise um 6 Stunden nach vorne oder hinten verschoben werden. Voraussetzung ist die Einhaltung einer Mindestruhezeit von 24 Stunden. Kraftfahrer und Beifahrer können diese Arbeitsruhe um bis zu 2 Stunden vorverlegen. Damit beginnt die Sonntagsarbeit frühestens am Samstag 22.00 Uhr und endet frühestens am Sonntag um 22.00 Uhr.

Es gibt eine Vielzahl von Ausnahmen, um die Bereitstellung lebenswichtiger Arbeiten im Gesundheitswesen und im Notfall gewährleisten zu können und um Arbeiten durchzuführen, die nicht an Werktagen erledigt werden können. Durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder durch die Genehmigung der Aufsichtsbehörde sind weitere Ausnahmen erlaubt. Dennoch gelten die Bestimmungen zu den Ruhepausen in der Arbeit, die Bestimmungen zur Arbeitszeit, zum Bereitschaftsdienst und zur Rufbereitschaft weiterhin. Im Rahmen des Mutterschutzes ist es werdenden und stillenden Müttern untersagt, an Sonntagen und Feiertagen zu arbeiten. Um einen Anreiz für Arbeitnehmer zu schaffen an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, werden von den Arbeitgebern häufig in Arbeitsverträgen oder tariflicher, betrieblicher Vereinbarungen Zuschläge zum Grundlohn festgeschrieben. Diese Zuschläge dürfen 50 Prozent des normalen Stundenlohns nicht überschreiten. Sie bleiben steuerfrei, solange sie unter € 50 pro Stunde liegen. Der Zuschlag ist solange von der Sozialversicherungspflicht befreit, als er nicht mehr als € 25 pro Arbeitsstunde beträgt.

Unabhängig davon gilt jedoch, dass mindestens 15 Sonntage im Jahr frei zu halten sind. Eine Verringerung dieser Zahl ist durch tarifvertragliche Vereinbarungen möglich. Für die Arbeit am Sonntag muss ein Ausgleich durch einen freien Werktag innerhalb von 2 Wochen, bei Feiertagen innerhalb von 8 Wochen vom Arbeitgeber geschaffen werden. Für die Überwachung, die Anzeige, Beantragung und Genehmigung der Sonntagsarbeit sind die Gewerbeaufsichtsämter beziehungsweise die Arbeitsschutzämter zuständig. Ihnen unterliegt im Rahmen des Arbeitsschutzes auch die Überwachung von Sonn- und Feiertagsruhe.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel